Objekt : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (2)

—  17  —
meinen  gilt,  ist  hier  ebenfalls  anzuwenden.  Ueber  das
stillschw.  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  der  Verwalter,  vgl.
Glück  Comm.  XIX.  §.  1088.  S.  83.  Jn  Sachsen  P.  O.
XLV.  §.  3.  4.  5.  Haubold  S.  R.  §.  207.  Durch  Mandat
v.  4.  Jun.  1829  ist  dieses  Pfandrecht  aufgehoben.  Hierbei
kann  in  Frage  kommen,  ob  mehrere  für  eine  Gattung  von
Geschäften  geordnete  Beamte  und  Verwalter  der  Gemeinde
eben  so  zur  wechselseitigen  Vertretung  verpflichtet  sind,  wie
nach  römischem  Rechte  Municipal=Beamte  der  städtischen
Gemeinde?  1.  11.  12.  13.  D.  ad  municip.  tit.  c.  quo  quisque ¬
  ord.  1.  3.  ult.  §.  8.  de  adm.  rer.  civ.  die  Frage,
welche  von  den  ältern  Rechtslehren,  namentlich  von  Losaeus -
  a.  a.  O.  III.  19.  unbedenklich  bejahet  ward,  scheint
verneint  werden  zu  müssen.  Denn  es  läßt  sich  nicht  annehmen, =
  daß  das  was  in  dem  r.  Rechte  zu  Gunsten  der
städtischen  Gemeinden  ausgesprochen  worden  ist,  allgemeine
Regel  für  die  Verwaltung  des  Vermögens  jeder  Art  von
Gemeinde  oder  collegium  enthalte;  und  selbst  das  muß  noch
bezweifelt  werden,  ob  jene  Bestimmungen  noch  für  die  heutigen =
  städtischen  Gemeinden  anwendbar  sind.
Jnsofern  die  angestellten  Beamten  als  Vorgesetzte  erscheinen, =
  läßt  sich  über  dieselben  im  Allgemeinen  wenig  sagen. =
  Die  der  Gemeinde  vorgesetzten  Beamten  sind  entweder =
  einzelne  Beamte,  oder  sie  können  ebenfalls  in
collegialischer  Verbindung  stehen.  Die  ihnen  untergebene ¬
  Gemeinde  steht  mit  ihnen  in  einer  bald  unmittelbaren,
bald  mittelbaren  Verbindung;  das  letztere,  wenn  sie  durch
gewisse  Repräsentanten,  die,  wenn  sie  in  der  Mehrzahl  vorhanden =
  sind,  ebenfalls  einen  collegialischen  Verein  bilden
können,  vertreten  werden.  Das  kann  übrigens  als  allgemeingültige =
  Regel  angesehen  werden,  daß  in  einer  Gemeinde,
in  welcher  Vorgesetzte  und  Untergebene  vorkommen,  die
Gemeinde  zwar  in  Ansehung  der  Freiheit  zu  handeln  an
Bemerk.  u.  Excurse.  2e  Abthl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer