Objekt : Stölzel, Adolf F.: Über das landesherrliche Ehescheidungsrecht

Zweiter  Abschnitt.
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toren  wie  der  Gerichte  und  der  Miturheber  des  Civilstandsgesetzes  bekannt ¬
  sind,  daß  die  Aufhebung  des  landesherrlichen  Scheidungsrechtes
außerhalb  des  Rahmens  jenes  Gesetzes  liegen  mußte  und  gelegen
hat,  kann  man  doch  nicht  an  dieser  practischen  Seite  der  Sache
stillschweigend  vorübergehen  und  behaupten,  es  sei  durch  das  Civilstandsgesetz, ¬
  und  wenn  nicht  durch  dieses,  so  doch  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz ¬
  oder  durch  die  Civilprozeßordnung  dem  landesherrlichen ¬
  Scheidungsrechte  sein  definitives  Ende  bereitet.
Den  ersten  Anstoß,  auf  die  angeregte  Frage,  ohne  Rücksicht  auf
die  Gestaltung  der  Praxis,  zu  antworten,  gaben  die  beiden  wegen
des  darin  enthaltenen  thatsächlichen  Materials  verdienstlichen,  aber  in
ihren  Deductionen  wenig  klaren,  über  ihr  eigenes  Ziel  hinausschießenden ¬
  und  damit  sich  selbst  verurtheilenden  Abhandlungen  Wasserschleben's.
Dieser  Schriftsteller  glaubte  den  Beweis,  daß  seit  1875  das  landesherrliche ¬
  Ehescheidungsrecht  beseitigt  sei,  mit  dem  Beweise  führen  zu
können,  daß  es  überhaupt  niemals  bestanden  habe  oder  wenigstens
niemals  habe  bestehen  dürfen.  In  Betreff  des  Ursprungs  aller  im
Rechtsleben  durch  Uebung  eingebürgerten  Institute  läßt  sich  aber  behaupten ¬
  und  erweisen,  daß  sie  den  zur  Zeit  dieses  Ursprungs
bestehendem  Rechte  widerstreiten.  Das  gilt  z.  B.  für  jeden  im  Wege
der  Reception  eingeführten,  vom  heimischen  Rechte  abweichenden  Satz
des  römischen  Rechts.  Der  Beweis,  daß  die  Scheidung  durch  den
Landesherrn  ein  nunmehr  länger  als  dreihundert  Jahre  widerrechtlich
eingeführter  Mißbrauch  sei,  hat  also  ungefähr  denselben  Werth,  wie
der  Beweis,  daß  das  deutschrechtliche  Erbrecht  unter  Ehegatten  widerrechtlich ¬
  vom  römischen  Erbrecht  verdrängt  sei,  oder  wie  der  Beweis,
den  vor  nicht  allzulanger  Zeit  in  einem  Lande  des  gemeinrechtlichen
Strafrechts  ein  Anwalt  —  vielleicht  auch  sehr  scharfsinnig  —  unternahm, ¬
  daß  der  von  ihm  vertheidigte,  im  vierten  Betretungsfalle  befindliche ¬
  Dieb  freigesprochen  werden  müsse,  weil  die  Carolina  für  den
Dieb  im  dritten  Betretungsfall  die  Todesstrafe  ausspreche  und  für
den  vierten  Betretungsfall  die  Strafandrohung  fehle.
Nicht  viel  anders  steht  es,  nachdem  längst  die  Praxis  über  die
theoretischen  Anzweiflungen  des  Fortbestandes  eines  landesherrlichen
            
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