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§. 312.
Von dem Anfange des Pfandrechtes an rebus futuris, ¬
besonders bei dem Vermögenspfand — ferner
von dem Pfandrechte an verschiedenen Sachen
derselben Person oder verschiedener
Personen.
I. Schon oben ist bemerkt, daß man, wo nicht Bedingungen =
ausdrücklich gemacht sind, von denselben Nichts ableiten =
darf!), und daß jedes unbedingte Pfandrecht für sich
seinen Anfang hat, und zwar von der Zeit an, wo seine
Begründung nicht blos als Obligation, sondern als ein
Recht mit actio in rem möglich ist. Wollte man das Erste
annehmen, was Viele verleitet, so würde ein VerpfändungsCoutract =
auf das ganze Vermögen nicht nur das vorhandene,
sondern auch das künftige Vermögen ergreifen, und der
Grundsatz selbst ist nicht zu läugnen, soweit ein rein obligatorisches =
Verhältniß vorliegt; aber für unsre Lehre hat er keine
Wirkung, vielmehr richtet sich Alles nach der Concurrenzalso =
nach der actio in rem, und hier muß offenbar der Gedanke ¬
entscheiden, daß das Recht erst von dem Augenblicke
entsteht, wo ein solches Recht möglich ist. Wenn bei der
Verpfändung des Vermögens in specieller Gestalt, d. h. durch
Jnventarisation etwas anders angenommen wird, so bezieht
sich dieses nur auf Sachen, die damals in den Händen des
Verpfänders waren2), und unbezweifelt ist auch/ daß / wer
künftige Sachen, die in der Natur entstehen, verpfänden will,
im Augenblicke der Verpfändung Herr der fruchttragenden Sache =
seyn muß3); allein bei der Erwerbung gewisser Sachen,
1) Wir leiten daher in dieser Lehre nichts von Potestativbedingungen ¬
ab, wie Vangerow I. S. 751., in welcher Beziehung
Mühlenbruch §. 312. richtig bemerkt, daß Sintenis S. 386.
die Gegner richtig geschlagen habe.
2) l. 15. §. 1. D. 20. 1.
3) Arg. l. 11. §. 3. D. qui potior. in pign. (20, 4.)