Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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§.  312.
Von  dem  Anfange  des  Pfandrechtes  an  rebus  futuris, ¬
  besonders  bei  dem  Vermögenspfand  —  ferner
von  dem  Pfandrechte  an  verschiedenen  Sachen
derselben  Person  oder  verschiedener
Personen.
I.  Schon  oben  ist  bemerkt,  daß  man,  wo  nicht  Bedingungen =
  ausdrücklich  gemacht  sind,  von  denselben  Nichts  ableiten =
  darf!),  und  daß  jedes  unbedingte  Pfandrecht  für  sich
seinen  Anfang  hat,  und  zwar  von  der  Zeit  an,  wo  seine
Begründung  nicht  blos  als  Obligation,  sondern  als  ein
Recht  mit  actio  in  rem  möglich  ist.  Wollte  man  das  Erste
annehmen,  was  Viele  verleitet,  so  würde  ein  VerpfändungsCoutract =
  auf  das  ganze  Vermögen  nicht  nur  das  vorhandene,
sondern  auch  das  künftige  Vermögen  ergreifen,  und  der
Grundsatz  selbst  ist  nicht  zu  läugnen,  soweit  ein  rein  obligatorisches =
  Verhältniß  vorliegt;  aber  für  unsre  Lehre  hat  er  keine
Wirkung,  vielmehr  richtet  sich  Alles  nach  der  Concurrenzalso =
  nach  der  actio  in  rem,  und  hier  muß  offenbar  der  Gedanke ¬
  entscheiden,  daß  das  Recht  erst  von  dem  Augenblicke
entsteht,  wo  ein  solches  Recht  möglich  ist.  Wenn  bei  der
Verpfändung  des  Vermögens  in  specieller  Gestalt,  d.  h.  durch
Jnventarisation  etwas  anders  angenommen  wird,  so  bezieht
sich  dieses  nur  auf  Sachen,  die  damals  in  den  Händen  des
Verpfänders  waren2),  und  unbezweifelt  ist  auch/  daß  /  wer
künftige  Sachen,  die  in  der  Natur  entstehen,  verpfänden  will,
im  Augenblicke  der  Verpfändung  Herr  der  fruchttragenden  Sache =
  seyn  muß3);  allein  bei  der  Erwerbung  gewisser  Sachen,
1)  Wir  leiten  daher  in  dieser  Lehre  nichts  von  Potestativbedingungen ¬
  ab,  wie  Vangerow  I.  S.  751.,  in  welcher  Beziehung
Mühlenbruch  §.  312.  richtig  bemerkt,  daß  Sintenis  S.  386.
die  Gegner  richtig  geschlagen  habe.
2)  l.  15.  §.  1.  D.  20.  1.
3)  Arg.  l.  11.  §.  3.  D.  qui  potior.  in  pign.  (20,  4.)
            
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