Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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Gerichten ortschaftsweise zuzustellcnden Erziehungs-
berichte der Vormünderin einer zu diesem Zwecke
offen zu laffeuden Kolumne derselben ihre Bemer-
kungen über die Erziehung und dem Schulbesuch der
Pflegebefohlenen eintragcn, respeciive die Richtig-
keit der Angaben der Vormünder bescheinigen; daß
endlich die Geistlichen, respective die Schullehrer
(in den Ortschaften, wo kein Geistlicher seinen Sitz
hat) das ihnen vom Gericht zuzustellende Exemplar
des Berghauerschen Auszuges aus der Vormund-
schafts-Ordnung aufbewahren und auf Verlangen
den Vormündern zur Einsicht vorlegen, erforderlichen
Falls auch denselben zum richtigen Verständnisse
der darin enthaltenen Bestimmungen behülflich sind.
Diesem entsprechend sind nun nach der von dem Herrn '
' Ober-Präsidenten der Provinz uns gemachten Mittheilung
die Geistlichen, Schullehrer und Ortsvorstcher des Depar-
tements, respective von dem Königlichen Konsistorium zu
Münster, dem bischöflichen General-Vikariate Hieselbst und
der Königlichen Regierung zu Minden mit der erforderli-
chen Anweisung versehen worden, und eS haben demnach
die sämmtlichen llntergerichte des Departements von dieser
so wünschenswerthen Mitwirkung der Geistlichen, Schulleh-
rer und Ortsvorstände fortan den zulässigen Gebrauch zu
machen. Sie erhalten zu diesem Zweck folgende spezielle
Anweisung:
§. 1. Bei der Auswahl der Vormünder ist unter
Beobachtung des §.129 Tit. 18 Thl. II. Mg. Landrechts
mit der größten Sorgfalt zu Werke zu gehen, und wenn
von den Verwandten der Pflegebefohlenen andere, als die
von dem Geistlichen oder Ortsvorsteher benannten Personen
zu Vormündern vorgeschkagen werden, nöthigen Falls erst
Auskunft von dem Ortsvorsteher oder dem Ortsgeistlichen
darüber zu erfordern, ob der vorgeschlagene Vormund die
zu seinem Amte erforderlichen Eigenschaften besitzt und einen
unbescholtenen Lebenswandel führt; namentlich muß dies
geschehen, wenn die Mutter die Vormundschaft überneh-
men will, und dem Richter ihre Fähigkeit dazu nicht be-
kannt ist.
§. 2. Die Vormünder sind bei Gelegenheit ihrer

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