Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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sie nicht zu beurtheilen. Solchergestalt arten die Erziehung--
berichte in eine leere Förmlichkeit aus.
Um dem entgegen zu wirken, und über die Erziehung
der Pflegebefohlenen und das Verhalten ihrer Vormünder
gründlichere und wahrheitsgemäße Berichte zu erhalten,
den Vormündern Gelegenheit zu geben, sich über ihre Pflich-
ten mit Leichtigkeit vollständig zu unterrichten und den Ge-
richten die Wahl und Bestellung tüchtiger Vormünder zu
erleichtern, haben wir uns bemüht, eine Mitwirkung der
Geistlichen, Schullehrer und Ortsbehörden herbeizuführen.
Nachdem die Königlichen Ministerien der Justiz, der geist-
lichen und Unterrichts-Angelegenheiten und des Innern in
Kommunikation getreten, und die bestehenden, den Gegen-
stand betreffenden Gesetze in Erwägung gezogen sind,
so hat
der Herr Minister des Innern sich dahin erklärt,
wie eö ganz angemessen befunden werde, daß den
Ortsvorsiändcn außer der ihnen, nach §. 93. Tit. 18.
und 67 Tit. 7 Thl. II. des Allgemeinen Land-
rechtS obliegenden Verbindlichkeit, den Gerichten von
dem Vorhandensein zu bevormundender Personen
Anzeige zu machen, auch noch die übertragen werde,
mit dieser Anzeige zugleich qualifizirte Personen zur
Uebernahme der Vormundschaft zu benennen, und
im Allgemeinen mit darauf zu sehen, daß die
Vormünder ihren Pflichten Nachkommen, daß die
Pflegebefohlenen gut und sittlich erzogen, zur Schule
und Kirche angehalten, vor böser Gesellschaft be-
wahrt und Seitens der Personen, bei welchen sie
untergcbracht sind, gehörig verpflegt werden, auch
dem Vormundschaftsrichter auf mündliche An-
frage über solche Punkte Auskunft zu geben.
Gleichergestalt har der Herr Minister der geistlichen
und Unterrichts-Angelegenheiten seine Zustimmung zu fol-
gender Mitwirkung der Geistlichen und Schullehrer gegeben:
daß sie dem Gegenstände eine gleiche Aufmerksam-
keit, zu welcher die OrtSbehörde verpflichtet sind,
rcspective vorstehend verpflichtet werden, widmen;
daß ferner die Geistlichen nach vorheriger Rück-
sprache mit den Schullehrern in die ihnen, von den
1844. H. 125, .£>

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