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gens-Berwaltung stattgefünden hat, zu unter-
lassen. '■ ' - •:■■■ ■ ■: -
Berlin- den 17. März 1844. - - -
:u : Der Justizmittister.
i-Mühler. . ■
An :
sämmtliche Gerichtsbehörden in den Provinzen, ^ .
wo das Allgemeine Landrecht gilt. ^
Uc. 754. V. S. Toi. 9.
■i *• <» 4.
Instruktion des Pupillen-Kollegiums zu Paderborn,
die Einsendung des Erziehungsberichtö in Vormund-
;rschaftssachcn, betreffend. , ;
Die -Beaufsichtigung und angemessene Erziehung der
Pflegebefohlenen ist überall, wo die Vormünder ihrem
Amte-nicht vollständig gewachsen sind, mit großen Schwie-
- rigkeiten verbunden, und eben so schwierig ist es, überall
tüchtige Vormünder zu erlangen.' Um so größer muß da-
her die Fürsorge- der vormundschaftlichen Gerichte sein,
wenn der Zweck der Erziehung — die Ausbildung zu tu-
gendhaften und nützlichen Bürgern — erreicht werden soll.
Ein Hauptmittel, welches die Gesetze zu diesem Be-
huf dem Richter an die Hand geben, besteht in der Einfor-
derung der Erziehungsberichte, die aber erfahrungsmäßig
leider nur selten'ihrem Zwecke entsprechen; den Vormün-
dern — namentlich auf dem Lande — geht häufig die Fä-
higkeit ab, sich schriftlich auszusprechen; sie lassen es bei
allgemeinen Aeußerungen bewenden, ohne auf das Einzelne
und das, was Noch thut, einzugehcn; ja sie' nehmen in
der Regel selbst vom Schul- und Kirchenbesuch der Pflege-
befohlenen, sowie von deren sonstiger Erziehung und Auf-
führung entweder gar keine, oder ungenügende Kenntniß,
und die Mütter als Vormünderinnrn verschweigen meistens
die fehlerhaften Eigenschaften ihrer Kinder, oder wissen