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es der Quittung und Decharge für den Vormund und das
vormundschaftliche Gericht nur in dem Falle bedarf,, wenn
eine „wirkliche Vermögens-Verwaltung" stattge-
funden hat.
Dieselbe Ansicht ist auch in einzelnen Fällen in den
Reskripten vom 16. Zuni 1834 (Zahrb. Bd. 43 S. 400)
und vom 22. Zuni 1835 (Ergänzungen und Erläuterungen
zum Allg. Landrccht Thl. I. Abthcilung 4. S. 389, 390)
ausgesprochen. Dessen ungeachtet fahren viele inländische
Gerichte fort,
das VormundschastSgericht' mit Requisitionen um Anf-
' nähme der Quittung und Decharge in solchen Vor-
mundschafts- und Kuratelsachen zu behelligen, in wel-
chen keine Vermögens-Verwaltung stattgefunden hat.
Die dadurch hervorgebrachte Belästigung ist groß, wenn
erwogen wird, daß jährlich mehrere tausend solcher Requi«
sikionen eingehen, daß die ehemaligen Pflegebefohlenen erst
durch Hülfe der Polizei hier aufzusuchen sind, oft mehrere
angesetzte Termine versäumen und die requirirenden Behör-
den von der Veranlassung des entstehenden Verzuges in
Kenntniß gesetzt werden müssen.. ,
Um diese vielen Weiterungen und Bemühungen für
die Zukunft zu vermeiden, erscheint der Erlaß einer „allgemei-
nen Verfügung" an die vormundschaftlichen Behörden,
worin für den bezeichneten Fall die Erhebung der
Quittung und Decharge von dem vormaligen Pflege-
befohlenen für entbehrlich erklärt wird,
sehr wünschenswerth.
N., de» 13. Dezember 1843.
Das Vormundschaftsgerkcht.
b.
Sämmtliche VormundschaftS»Behörden werden auf
die vorstehenden Bemerkungen aufmerksam gemacht und
angewiesen, alle Requisitionen um Aufnahme einer gericht-
lichen Quittung und Decharge Seitens vormaliger Pflege-
befohlenen in dm Fällen, wenn gar keine Bermö-