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eines Staatskonsenses von einem, der Konfession des-
jenigen, der die Amtshandlung nachsucht, nicht zuge-
thanen Geistlichen vorgenommen werden, weder ein
Dimifforiale des zuständigen Pfarrers, noch die Vor-
ausbezahlung der Stolgebührcn erforderlich sei, viel-
mehr in solchen Fällen der Staatskonsens die Stelle
des Dimissorials vertrete,
»,nd stelle Ew. Hochwohlgeboren ergebenst anheim, hiernach
dem Herrn Bischöfe von Ermeland auf seine Vorstellung
vom 8. Januar c. gefälligst das Geeignete zu eröffnen.
Berlin, den 26. Februar 1844. .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheitrn.
Eichhorn.
An
den König!. Oberprästdenten der Provinz Preußen,
und abschriftlich an sämmtliche übrige König!. Ober-
Prästdenten zur Kcnutnißnahme.
3.
Bei Vormundschaften, bei welchen keine Vermögens-
Verwaltung Statt gefunden hat, bedarf es keiner
gerichtlichen Quittung und Decharge.
(A. r. R. II. 18. §, 885.)
a. Auszug aus dem General-Bericht des Vor-
mundschaftsgerichts zu N.
Das Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 18. §. 885 verordnet:
Nach gelegter Schlußrechnung und erfolgter Ver-
Mögens-Ausantwortung ist der gewesene Pflegebe-
fohlene) oder dessen Erbe, dem gewesenen Vormunde
und dem vormundschaftlichen Gericht gerichtlich zu
quittiren verbunden.
Aus dem Inhalte dieser so wie der darauf folgenden
Vorschriften bis §. 899, a. ä. O. ist zu entnehmen, daß