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,. 6.
Unzulässigkeit der Revision bei Prozessen über
das Recht der Theilnahme an einer Privat-
gesellschaft.
(ok. A. L.R. II. 6. §§. 43. 44.)
a. Bericht deS Geheimen Ober-Tribunals.
Zn einer kürzlich vorgckommenen Sache hatte ein Mit-
glied der Schützengesellschaft zu N. auf Annnlirung eines
GesellschaftsbcschluffeS geklagt, wodurch er auf ein Zahr
exkludirt worden war.
ES handelte sich darum, ob gegen das abweisende
AppellationS-Erkcnntniß nach §. 1. der Verordnung vom
14. Dezember 1833 (Gesetz-Samml. S. 302.) unbedingt
die Revision zulässig sei. Der betreffende Senat nahm
dies an, weil ein Ehrenrecht der Gegenstand des Pro-
zesses sei.
Von der entgegengesetzten Ansicht war in einer frü-
heren ähnlichen Sache ausgegangen, und dieser letzteren
sich anschließend, hat das Plenum unscrS Kollegiums in
der Sitzung vom 4. Dezember v. Z. den Grundsatz ange-
nommen :
das Recht der Theilnahme an einer Privatgesell-
schaft sei als ein Ehrenrecht im Sinne des §. 1.
der Verordnung vom 14. Dezember 1833 nicht
anznsehen.
Ew. Exzellenz beehren wir uns, hierüber einen Auszug
aus dem Protokollbuche und dem Repertorium, gehorsamst
zu überreichen.
Berlin, den 19. Februar 1844.
Das Geheime Ober-Tribunal.