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Vorstehendes rechtliches Gutachten des Geheimen
Ober-Tribunals über den Begriff des strafbaren Nach-
drucks und der, demselben nach $. 3. bc$ Gesetzes vom
11. Zanuar 1837, zum Schutze des Eigenthums an Wer-
ken der Wiffenschast und Kunst gegen Nachdruck und
Nachbildung, gleichzuachtenden Vergehungen wird hierdurch
für die richterlichen Behörden zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Berlin, de» 22. März 1844.
Der Jusiizminister.
Müh ler.
I. 1335. N. 3. Vol. VI.
5.
lieber die Befugniß des Ehemannes, dje Recht-
mäßigkeit des von der Ehefrau während der
Ehe gebornen Kindes anzufechten.
(A. L. R. Publikations-Patent §. VII. — Theil II. Titel 2. §. 7.)
a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.
Zn dem Allgcm. Landrecht Th. Ik. Tit. 2. §. 7. ist
verordnet, daß der Ehemann, welcher die Rechtmäßigkeit
eines von seiner Frau während der Ehe gebornen Kindes
anfechten wolle, sich darüber, bei Verlust seines Rechts,
binnen Jahresfrist nach erhaltener Nachricht von der Ge-
burt des Kindes gerichtlich erklären müsse. Diese Vor-
schrift ist von unserm Kollegium in mehreren vorgekomme-
nen Fällen, insbesondere aus der Mark, als gegen das
genieine Recht streitend, für suspendirt erachtet, und des-
halb dort von der Anwendung ausgeschlossen worden.
Dieselbe Ansicht haben wir auch in dem an Ew. Exzellenz
unterm 9. Zanuar V. Z. erstattetem gehorsamsten Be-
richte,