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setzung der Strafbarkeit des Nachdrucks, auch im Plenum
des Königlichen Staatsraths, wie früher bei dessen Abthei-
sungen, ausgesprochen worden ist; und es wäre in der
That zu bewundern, wenn dies nicht geschehen sein sollte,
da derselbe ein aus älterer Zeit überlieferter und sonst all-
gemein gültiger war. Zn dieser Beziehung würde man cs
erklärlich finden, wenn jene Vorstellung sich weit stärker
geltend gemacht, hätte, und daß dies nicht geschehen, son-
dern nur Andeutungen, wie die erwähnten, hierüber sich in
allen, dem Gesetze vorangegangencn Verhandlungen der
höchsten Behörden vorfindcn, spricht sehr nachdrücklich da-
für, daß man die ältere Nechtsansicht habe aufgebcn wolle».
Es soll schließlich nicht in Abrede gestellt werden, daß
sich Fälle ereignen können, in denen die Anwendung des
reinen Gesetzcswortes hart erscheinen mag; indessen werden
diese äußerst selten sein, da ja die Minorität selbst zugiebt,
daß fast immer nur Eigennutz zum Nachdrucke treibt. Ze-
denfalls ist es nicht schwer, sich der gesetzlichen Vorschrift
gemäß zu verhalten. Auch läßt das Gesetz dem richterlichen
Ermessen in Bestimmung der Höhe der Strafe große Frei-
heit, so daß die mildernden Umstände einzelner Fälle volle
Würdigung finden können. Als ein solcher Milderungs-
grund mag auch der Nachweis, daß nicht aus Eigennutz,
sondern aus einer andern, wohl gar löblichen Absicht, ge-
handelt worden sei, sich geltend machen. Es ist selbst in-
kulpofer Nachdruck denkbar, insofern z. B. der Veranstalter
desselben mehr oder weniger gegründete Veranlassung ge-
habt hat, anzunehmcn, daß der Verfasser einer Schrift in
deren Nachdruck willige.
- Die gutachtliche Meinung des Kollegiums gehet hier-
nach dahin:
daß das Gesetz vom 11.Zuni1837 zur Anwendung
der in demselben vorgcschriebenen Strafen sowohl
beim Nachdruck selbst, als auch bei einem, demselben
nach §. 3. gleich zu achtenden Abdrucke nachge-
schriebener mündlicher Lehrvorträge, eine eigennützige
Absicht nicht erfordert.
Berlin, den 13. Februar 1844.
Das Geheime Ober-Tribunal.