Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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Staatsraths die Wiederaufbebung der wegen Nachdruckes
eingeleiteten Untersuchung auf Antrag des Verletzten, nicht
für zulässig erachtet worden,
„weil der Nachdruck als ein ge me in sch Üblich es
Verbrechen aus Eigennutz zu betrachten sei, bei
welchem die Rücksichten der Versöhnung und güt-
lichen Beilegung nicht, wie bei Znjurien, einträtcn."
Hiermit ist eine der, bei den Berathnngen gemachten
Bemerkungen,
„daß der Nachdruck als gemeinschädliches Verbrechen
anzusehen."
in den Bericht des. Plenums ausgenommen, aber mit einem
Zusatze, den die vorangegangenen Verhandlungen nicht
rechtfertigen, nämlich, daß der Nachdruck auch ein Verbre-
chen „aus Eigennutz" sei. Es läßt sich nun aber nicht an-
nehmen, daß der Königliche Staatsrath durch diese zwei
Worte erst eine Begriffsbestimmung des strafbaren Nach-
drucks habe geben wollen, die in allen vorhcrgegangenen
Verhandlungen nicht für erforderlich geachtet, und eben
deshalb auch nicht im Gesetze ausgcdrückt worden war. Es
kam vielmehr nur darauf an, in jenem Berichte ein Motiv
dafür anzuführen, daß der Staatsrath (abweichend von
dem durch das Königliche Staats-Ministerium vorgelegteu
Gesetzentwürfe) die Rückgängigmachung der Untersuchung
verboten haben wollte. Es wurden nun zwei solcher Gründe
gegeben; aber diese sind ganz unabhängig von einander,
da die Gemeinschädlichkeit eines Verbrechens nicht davon,
ob dasselbe in eigennütziger Absicht verübt worden ist, ab-
hängt. Augenscheinlich konnte auch nur die Gemeinschad«
lichkeit des Nachdruckes als das erhebliche Motiv in Be-
tracht kommen, da Eigennutz nicht absolut strafbar ist.
Hiernach ist es gerechtfertigt, die Hinzufügung der Worte
„aus Eigennutz" für etwas unwesentliches zu erkläre». Sie
müssen als ein solcher Zusatz, dem keinerlei Bedeutung bei-
zulegen ist, nothwcndig auch, deshalb gelten, da es undenk-
bar ist, daß diese durch die Protokolle des Königlichen
Slaatsralhs nicht gerechtfertigte Einschaltung dem ganzen
Gesetz eine andere Gestalt geben könne. Mag man dieselbe
als einen Beweis dafür ansehen, daß der Gedanke atz die
Nothwendigkcit der eigennützigen Absicht, als einer VorauS-
N 2

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