Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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Erwägungen. Einerseits erklärte man eS für zweckmäßig,
dem Verfasser (.Verleger) bei der Verfolgung feines Rechts
aus dem Nachdrucke freie Hand zu lassen, weil der Nach-
druck hauptsächlich im Interesse des Schriftstellers verpönt sei.
Auf der andern Seite ward bemerkt: es handle sich hier
um eine öffentliche Strafe, und rin Vergleich über eine
solche sei unstatthaft; „der Nachdruck sei ein. Verbrechen
„gegen das Vermögen und nicht blos ein solches, welches
„lediglich das spezielle Interesse des Schriftstellers betreffe,
„sondern ein gemeinschädliches, mit dessen Charakter
„eine Aufhebung der Untersuchung durch Privatvergleich
„nicht verträglich sei u. s. w., u. s. w."
Dürfte man auf solche, im Laufe der Berathungen
des Gesetzes gefallene Bemerkungen einzelner Votanten
sich gründen, so wurden die zuletzt gedachten gewiß eher
für die bisher entwickelte Meinung, als gegen dieselbe
sprechen, da die Bezeichnung des Nachdrucks, als eines
gemeinschädlichen Verbrechens, welches mit einer öf-
fentlichen Strafe zu belegen, und nicht durch einen Ver-
gleich des Schriftstellers mit dem Nachdrucker ungestraft
zu machen sei, sicherlich nicht ausdrückt, daß gerade nur der
Eigennutz des Nachdruckers gestraft werden solle. Allein
es kann überhaupt nicht für zulässig gehalten werden, aus
Aeußerungen einzelner Votanten das publizirte Gesetz erklären
zu wollen, so lange keine Gewißheit darüber vorliegt, daß
gerade dieser oder jener der angeführten Gründe von der
Mehrheit des Königlichen Staatsrathes als überzeugend
angenommen und auf denselben das Konklusum gegründet
worden. Diese Ueberzeugung fehlt hier gänzlich, da man-
cherlei ganz verschiedene Gründe in den Protokollen er-
wähnt, aber nicht bemerkt worden, für welchen derselben
die Mehrheit sich erklärt habe, und daraus folgt dann, daß
die Verhandlungen des Königlichen Staatsrathes nicht
im geringsten beweisen, daß das Plenum desselben die ei-
gennützige Absicht beim Nachdrucke (Abdrucke re.) zur Straf-
barkeit desselben erfordert habe.
ES bleibt nur noch übrig, des Berichts zu erwähnen,
mit welchem der Königliche StaatSrath das entworfene
Gesetz Sr. Majestät dem Könige übercicht hat. Zn die-
sem ist allerdings enthalten: es sei von der Mehrheit des

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