Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

i 48

2.
Kollisionen zwischen mehreren zu einer und derselben
Sache persönlich Berechtigten, von welchen der Eine
einen Titel zum Eigenthum, der Andere einen Titel
zur Hypothek hat.
(A. L. R. I. 19. §§. 4. 5.)
Motive zu dem Plenar-Beschluffe vom 12. Ami 1843. (Jahrbücher
Bd. 62. S. 107.)

Plenar-Beschluß.
Die §§. 4. und 5. Tit. 19. Th. I des Allg. Land-
rechts finden in dem Falle keine Anwendung:
wenn die Kollision zwischen einen Hypotheken-Gläu-
biger und einem Eigenthums - Prätendenten dergestalt
stattfindet, daß entweder jener zur Zeit der nachgcsuch-
ten Eintragung der Hypothek, oder dieser zur Zeit der
nachgesuchten Eintragung seines Bcfitztitels auf den
Grund des mit dem früheren Besitzer geschloffenen
Kontrakts, so wie auf den Grund der geschehenen
Uebergabe, von dem früher entstandenen persönlichen
Rechte seines Gegners unterrichtet gewesen ist.
Plenar-Beschluß vom 12. Zuni 1843.

Das Allgemeine Landrecht verordnet Th. I. Tit. 19.
§. 2. bis 6. unter der Titclüberschrift:
Von dinglichen und persönlichen Rechten auf fremdes
Eigenthum überhaupt
Folgendes.
§. 2. Persönliche Rechte zu einer fremden Sache äußern
ihre Wirkung auf dieselbe nur so lange, als die Sache
sich noch im Besitze des persönlich Verpflichteten be-
findet.
§. 3. Zst die Sache, zu welcher Jemandem ein blos
persönliches Recht zustand, an einen Dritten veräußert
worden, und dieser hat die persönliche Pflicht des vo-
rigen Besitzers nicht mit übernommen, so ist der per-
sönlich Berechtigte in der Regel nur von seinem Schuld-
ner Schadloshaltung zu fordern befugt.

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