Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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II. Was mm die zweite Frage betrifft,
ob der §. 731. durch die Kab.-Ordre v. ZI. Ok-
tober 1831 (über die Verpflichtung der Eigenthümer
zur Berichtigung des BesitztitekS ihrer Grundstücke)
seine Anwendbarkeit verloren habe?
so ergiebt sich eben auS dem Inhalte dieses Gesetzes, daß
durch dasselbe der §. 731. nicht außer Anwendung gesetzt
sein kann. Denn in der Kab.-Ordre vom 31. Oktober
1831 ist zwar die Zwangsverbindlichkeit der Grundbesitzer
zur Berichtigung des BesitztitekS ihrer Grundstücke, für
suspcndirt erklärt, zugleich aber verordnet, daß die vorge-
schriebene Einwirkung der Gerichte zum Zweck der Berich-
tigung des Besitztitels alsdann eintreten solle, wenn die
Eintragung von dem Besitzer, oder einem hypothekarischen
Gläubiger, oder einem sonstigen Berechtigten nachge-
sucht werde, und in der Kabinets-Ordre vom 6. Oktober
1833 (über das bei Berichtigung des Besitztitels in Folge
der Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1831 von den Hy-
pothckenbehördcn zu beobachtende Verfahren) ist ausdrücklich
bestimmt, daß zu den „sonstigen Berechtigten" unter Ande-
ren auch die Gutsherrschaften zu rechnen seien, „wenn sie
„auch nur die Entrichtung des Laudemiums, oder einer
„anderen gutsherrlichen Abgabe bei Gelegenheit der Berich-
tigung des Bcsitztitels zu fordern haben."
ES ist hiernach den Gutsherrschaften freigestellt, wenn
sic es wegen der an sie zu entrichtenden Laudemien ihrem
Interesse angemessen finden, die Eintragung des BesitztitelS
auf den Namen des neuen Erwerbers im Hypothekenbuche
zu verlangen. Die Annahme, daß die Vorschrift des §.731.
I. 18. A. L. R. durch die KabinctS-Ordre vom 31. Okto»
ber 1831 ihre Anwendbarkeit verloren habe, entbehrt daher
aller Begründung.
' Berlin, den 20. Februar 1844.
Königliches Geheimes Ober-Tribunal.

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