Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

146

die Eintragung des BesttztitelS in das Hypothekenbuch kein
zur Erwerbung des Eigenthums geeigneter Titel ist.
Es ergeben ferner die Materialien des A. L. R. mit
voller Bestimmtheit, daß unter dem Ausdrucke im §. 731.
„gerichtliche Zuschreibung" die Berichtigung des Besitztitels
verstanden werden musse. Zu dem gedruckten Entwürfe des
allgemeinen Gesetzbuches Th. II. Abth. 3. Tit. 17. §. 60.
weicher dieselbe Bestimmung als der §.731. I. c. enthält,
war nämlich im extractus monitorum erinnert: „daß die
„Vorschrift des 60. keinen Zweifel habe, wenn der Erb-
„zinsherr zugleich Gcrichtsobrigkeit sei. Zm entgegengesctz«
„ten Falle aber sollte die gerichtliche Zuschreibung nicht
„eher erfolgen, als bis der neue Besitzer die Lchnwaare
„bezahlt und dies durch Quittung nachgewiesen habe."
(Materialien des 91. L. R. Bd. I^XXlX. Fol. 316"-)
Auf dieses Monitum bemerkte Suarez in der revi-
sio monitorum: „Einige Monenten meinen, die Zufchrei-
„bung sollte nicht eher geschehen, als bis die Quittung
„über das berichtigte Laudemium produzirt werde. Das
„ist aber ganz falsch. Den Konsens des dominus di-
rectus muß der neue Besitzer bei der Berichtigung seines
„tituli possessionis produziren. Das Laudemium aber
„bezahlt er erst nach wirklich ergriffener possessione ci-
vili.»
Zn eben diesem Sinne ist der §. 731. in neuester
Zeit bei der Ausarbeitung des revidirtcn Entwurfs des
Sachenrechts aufgefaßt worden. Der dem §. 731. ent-
sprechende •§. 508. des Entwurfs (S. 8§.) lautet: „Der
„neue Besitzer ist das Laudemium bei der Ilebergabe des
„Guts zu entrichten schuldig," und in den Motiven ist über
die abgeänderte Worrfaffung bemerkt (S. 155.): „Der
„Zeitpunkt, in welchem die Lchnwaare entrichtet werden
„muß, ist im §. 507. nicht — wie §.731. — nach der er-
folgten gerichtlichen Zuschreibung, sondern nach der Ueber-
„gabe des Guts bestimmt, weil 1) die gerichtliche Zuschrei-
„bung in denjenigen Gegenden, wo das Hypothekenbuch
„noch nicht eingerichtet ist, häufig sehr weitanssehend ist,
„und 2) selbst dann, wenn das Hypothekenbuch vollendet
„sein sollte, manchen verzögernden Zufälligkeiten unter«
„liegt rc."

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer