Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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den, Abschlüsse des Veräußeruitgsvertrages vcrschiede-
nen Akt angesehen hat.
Alle diese Gründe, welche der ad 1. u. 2. gedachten
Auslegung des §. 731. entgcgenstchen, fallen weg, wenn
man unter «gerichtlicher Zuschreibung deS Guts" die Be-
richtigung des BesitztitclS des GutS für den neuen Erwer-
ber im Hypochekenbuche versteht. Für diese letztere Ausle-
gung (ad 3.) spricht insbesondere noch die Kabinets-Ordre
vom 6. Oktober 1833, wonach zu denen, welche die Be-
richtigung des Besitztitels zu verlangen berechtigt sind, na-
mentlich auch die Gutsherrschaftcn gerechnet werden sollen,
wenn sie auch nur die Entrichtung eines Laudemiums, bei
Gelegenheit der Berichtigung des Besitztitels, zu fordern
haben. Ebenso gesteht das PublikandUm vom 1. Oktober
1805 im §.3. dem Obereigenthümer, welcher wegen Real-
leistungen oder Abgaben — also auch wegen der an ihn zu
entrichtenden Lehnwaare — , ein Interesse dabei hat, daß
der Besitzer seinen Besitztitel berichtige, die Bcfugniß zu, zu
verlangen, daß der Besitzer hiezu vom Gericht angehalten
werde. AuS diesen Vorschriften muß man folgern, daß
die Verpflichtung des neuen ErbzinsmannS zur Entrichtung
der Lehnwaare durch die vorgangige Berichtigung feines
Besitztitels bedingt sei, indem ohne diese Annahme der
Obereigenthümer, wegen der an ihn zu zahlenden Lehnwaare
kein Interesse haben würde, die Berichtigung deS Besitzti-
tclS für den neuen Erwerber zu verlangen. Der Gnuid
der Vorschrift des $. 731. 1. c. kann kein andrer sein, als
daß der neue Erwerber des laudemialpflichtigrn Guts zur'
Entrichtung der Lehnwaare nicht eher verbunden sein soll,
als bis er sich im sicheren und uneingeschränkten Besitze des
Grundstücks befindet. Diese uneingeschränkte DiSpositionS-
Befugniß kann er aber nur durch die Berichtigung feines
Besitztitels erlangen, da, so lange diese nicht erfolgt ist, ihm
nicht das Recht zusteht, Eintragungen oder Löschungen im
Hypothekenbuche vornehmen zu lassen, und er die, von dem
früheren noch eingetragenen Besitzer mit Anderen über das
Grundstück geschlossenen Verhandlungen nicht anfechren kann.
Der Grund des Gesetzes steht daher der neueren Auslegung
des $.731. ebenfalls zur Seite, und es kann dagegen — wie
schon bemerkt worden nicht ringewendet werden, daß
1844, M* 125, K

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