Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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daß unter „gerichtlicher Zuschreibung" die gerichtliche
Verlautbarung und Bestätigung des Vertrages, durch
welchen der neue Erbzinsmann das Erbzinsgrundstück
erworben'hat, verstanden werden müsse und daß der
§. 731 1. c. durch die, nach der Kabincts-Ordre vom
31. Oktober 1831 geschehene Suspension der Ver-
pflichtung der Grundbesitzer zur Berichtigung des Be-
sitztitels ihrer Grundstücke, seine Anwendbarkeit verlo-
ren habe.
Zn einer neuern zur Entscheidung gelangten Prozeßsache
ward aber die entgegengesetzte Ansicht dahin geltend ge-
macht:
daß unter der „gerichtlichen Zuschreibung"' die' Besitz-
titelberichtigung zu verstehen und die Vorschrift des
§. 731. l. c. durch die Kabinets-Ordre vom 31. Ok-
tober 1831 nicht außer Kraft und Anwendung ge-
setzt sei.
Die hiernach zweifelhaft gewordene Rechtsfrage kam zur
Entscheidung an das Plenum, welches durch den in der
Ueberschrift enthaltenen Beschluß vom 4. September 1843
der neuern Ansicht bcitrat.
Gründe.
I. Der im §. 731. 1. c. gebrauchte Ausdruck „gericht-
liche Zuschreibung" läßt eine dreifache Auslegung zu. Es
kann darunter verstanden werden: >
1) die gerichtliche Verlautbarung und Bestätigung des
Vertrages, durch welchen das Eigenthum des laude-
mialpßichtigcn Grundstücks auf den neuen Erwerber
übertragen wird,
' 2) die gerichtliche Abschließung oder Aufnahme eines
solchen Vertrages,
3) die Umschreibung des Besitztitels des laudemialpflichti-
gen Grundstücks im.Hypothekenbuche auf den Namen
des neuen Erwerbers- -
Weder im Allgem. Landrechte, noch in der Hypotheken-
Ordnung, findet sich eine Definition des im §, 731. vor-
kommenden Ausdrucks „gerichtliche Zuschreibung". Es muß
daher gemäß §. 46. der Einleitung zum A. L. R. der
Sinn, welcher aus den angegebenen Worten des Gesetzes

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