Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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dachten Beziehungen allerdings sehr -ringend in Anspruch
genommen. Dies war um so mehr der Fall, als die nähere
Kenntniß des Justiz-Ministers von den gesetzmäßigen Ge-
sinnungen des preußischen Advokatcnstandcs ihm die lieber-
zeugung gab, daß nur Jrrlhum und Unkennrniß des einen
Anwalts von den nähern Verhältnissen vorliege, und er bei
näherer Kenntniß die Einladung nicht veröffentlicht haben
würde, daß cs daher nicht einer Untersuchung gegen den-
selben, sondern nur eines gleichen Jrrthümern vorbeugen-
den Erlasses bedürfe, um die Gesetze und die öffentliche
Ordnung aufrecht zu erhalten, und diese Männer selbst
vor den nachthciligci» Folgen ihrer Theilnahme an jenem
Unternehmen zu bewahren. Ist das Ministcrial-Reskript vom
6. Februar d. I. die erste officielle Belehrung und War-
nung eines Vorgesetzten an untergeordnete Beamte, welche
zur Kenntniß des Verfassers jenes Sendschreibens gekom-
men ist? Und sollten ihm nicht die vielfachen Warnungen
bekannt seyn, welche die deutschen Regierungen zu allen
Zeiten an ihre Unterthanen gegen die Umtriebe und An-
lockungen solcher Associationen erließen? Die so oft wie-
derholten ernsten Cirkulare der französischen Justiz-Mini-
ster an die Justizbeamten gegen deren Theilnahme an
Associationen werden dcm Verfasser doch nicht unbekannt
seyn? Wenn derselbe wirklich manche Gesetze nicht kennt; so
ist dies bei seiner Art, mit ihnen sich bekannt zu machen,
sehr begreiflich. Denn aus der bloßen Rubrik und Ue-
berschrift eines Gesetzes kann der Inhalt dcssclbcn nicht
erlernt werden, und weiter scheint der Verfasser nicht zu
gehen, wie dies aus seinem Sendschreiben sehr auffallend
hervorgeht.
Der Justiz-Minister Mühler hat in dem Minisie-
rial-Reskript vom 6. Februar den §. 2. des'Gesetzes vom
20. Oktober 1798 — nicht wie der Verfasser stets schreibt
1791 — angeführt, welcher ein so treffendes Bild der nach
Mainz ausgeschriebenen Versammlung darstellt, allein der
Verfasser hat sich nicht bemüht, das ganze Gesetz zu lesen,
sondern die Einsicht desselben bloß auf die Rubrik be-
schränkt, in welcher dasselbe als Gesetz wider „geheime
Verbindungen" bezeichnet ist. Dadurch hat er aber
das ganze Gesetz so vollständig »nd gründlich kennen

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