Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

103

williguiig des Sohns in die Veräußerung des Lehns nicht
bedürfe. Sehr gründlich wird in diesem Bericht ans den
alten märkischen Schriftstellern entwickelt, wie die Ansicht,
daß der Sohn facta patris prästiren müsse, sich entwickelt
nnd befestigt habe. Dies ist aber unbestritten, betrifft
nicht den.eigentlichen Fragcpmikt, der darin besteht, daß
jene Ansicht nicht auf das Provinzialrecht, sondern
auf das gemeine Lchnrecht gegründet war, durch das
Allgemeine Landrecht aufgehoben und durch ein in einer
entgegengesetzten Richtung abgefaßtcs neue gemeine Lchn-
recht ersetzt worden ist.
Die Gründe für und gegen die beiderseitigen Ansich-
ten sind in den Motiven des knrmärkische» und in denen
des altinärkischcn Lchnrcchts umständlich näher entwickelt.
Die in den lctztcrn angeführten Gründe würden bei
der Final-Redaktion das Uebergewicht bei weitem erhalten
.haben, wenn es hier auf das materielle Recht ankäme.
Dies ist aber nicht der Fall, da es vielmehr principaliter
darauf ankomnit, ob der Landtags-Rezeß von 1653 §.32.
das longobardische Lehnrecht in ein märkisches Provinzial-
recht verwandelt habe? ' Da dies aber nicht behauptet
werden kann; so hat das longobardische Lchnrecht nicht
gegen die Vorschriften des Allgemeinen Landrcchts sich
als Provinzialrecht aufrecht erhalten können, sondern ist
durch das Allgemeine Landrecht aufgehoben. Gesetzt, man
wollte in dem im Landtags-Rezeß in Bezug genommenen
longobardische» Lchnrecht ein märkisches Provinzialrecht fin-
den; so würde dies sich doch immer nur auf die bezogene
Stelle beziehen, mithin nur auf die Verbindlichkeit des Des-
cendcilteii, die Schulden des Asccndcnten zu bezahlen, in
Ansehung deren das Allgemeine Landrccht mit dem Land-
tags-Reverse übereinstimmt, von welcheiu aber auf die Ver-
bindlichkeit der Dcscendcnten, Verälißerungc» und alle an-
deren Handlungen ihrer Voreltern anzucrkcnncn, um so we-
niger folgt, als diese Grundsätze nie in der Mark Bran-
denburg gegolten und auch aus dem longobardischen Lchn-
recht nur durch eine höchst irrthümliche Znterprctation ab-
geleitet worden, und der große Unterschied zwischen Ucbcr-
nahme von Schulden und Anerkennung der die wohlerwor-
benen Rechte des Sohnes vernichtenden Handlungen in die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer