Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Rep. 1840 (1840))

68 - Geburt, eheliche. — Gefängnißstrafe. .
Aywcndung der Gebührentaxe auf die Gebühren der Justizcommissan'en in fiscalsi
schen Untersuchungen. 1V. 184. — V» 90. Nicht-Anwendbarkeit derselben in Zoll-
Defraudationssachen. SS. 262. — V. 34. Einige Bestimmungen bei Anwen-
dung der Gebührentare der Criminal-Ordnung auf siscalische Untersuchungen. 37.
134. —YI. 405. Gebührentaxe für die Gerichtsvollzieher in dem Sprengel des Rhei-
nischen Appellations-Gerichtshofes. 41. 587. — VII. 417. Anwendung der
Gebührentare des summarischen- und Bagatell-Prozesses vom 9. Octbr. 1833 auf
Jnjurienprocesse.lT. 423.—VII. 257. Gebührentaxe für nicht streitige Angelegen-
heiten im Bezirke des König!. Justiz-Senates zu Koblenz. SS. 272. — XIII. 180.
S. Cleve, Fiscalische Untersuchungen, Friedensrichter, Lehngebührentaxe.
Geburt, eheliche. Anfechtung der ehelichen Geburt eines Kindes durch den Cürator
- des.abwesenden Ehemannes.. 8. ,6. —1.152.
S. Vaterschaft..
Geburt, unehliche, s. Alimente, Schwangerschaft.
Gefährliche Verbrecher, s. Festungen.
Gefälle, s. Contributionsgefälle, Dorfgerichte, Verjährung.
Gefängnisse. Benutzung benachbarter städtischer Gefängnisse durch Patrimonialge-
richte und Vergütigung dafür. IS. 305. — IV. 116. Unterhaltung der Gefäng-
nisse und des Gefangenwärterts Seitens der Städte. S1. 52. — IV. 4. Bewa-
chung der Jnquisitoriatsgefängnisse bei Abwesenheit oder Verhinderung des Mili-
- tärs. SÄ. 140. — VII. 4. Die Kosten für Micthe und Unterhaltung der Ge-
fängnisse trägt die Gerichrsherrschaft ohne Beitrag der Schuld und Strafgefange-
nen. 41, 354.— VIII. 111: Verpflichtung der Stadtgemeinden zur Unterhal-.
tung der Criminalgesängnisse. 44. 429. — VIII. 425. Gefängniß-Unterhal-
tungskosten können, außer den Sitzgebühren, von den Magisträten gegen den die
Kosten tragenden Fiscus nicht lkguidirt werden. 46. 171. — VIII. 114.
S. Frankfurt, Gerichtslocalien, Justizbaufonds, Ralibor, Säuglinge.
Gefängnißkosten. Berechtigung der Mogisträte, für die Aufnahme der Jnquksiten
. aus fremden Jurisdictionen Gefängnißkosten zu fordern. 36. 338. — VII. 84.
Gesangnißstrafe. Disciplinar-Gcfangnißftrafen gegen Umerforstbediente mit Be-
nutzung der gerichtlichen Gefängnisse. 1. 15. — IV. 3. Verhältniß der Geld-
strafen zu den Gefängnißstrafen. 1. 254. — I. 322. Vollstreckung der Gefäng-
mßstrafen gegen Studenten, wegen gemeiner Verbrechen. S. 31. — I. 227. Voll-
streckung der Gefängnißstrafen, in Steuer-Defraudationssachen durch die Gerichte
auf Requisition der Regierungen, und Strafverwandlungsrecht derRegierungen in
Steuersachen. S. 34. — II. 317. und 3. 389. — II. 318» Verwandlung der in
Stcuer-Dcfraudatkonsfachen von den Regierungen erkannten Geldbußen mGefäng-
rnßftrafen. IS-306. — II. 338. Norm der Verwandlung der von derRegierung
in Abgaben-Defraudationssachen erkannten Geldbußen in Gefängnißstrafen. 11*
115. — II. 339. desgleichen in Zoll- und Verbrauchssteuer-Defraudalionssachen.
18. 339. — II- 339. Anrechnung des während der zweiten Instanz erlittenen Ar-
restes bei den zur Gefängnißftrafe verurtheilten Verbrechern. IS. 331* — IV. 81.
Verwandlung geringerer Geldstrafen wegen Hokzdiebstahls in der Rheinprovinz in
mindestens 24stündige Gefängnißftrafe. S1. 350.— V. 179. Die Ein- und
Ausschreibegebühren werden bei theilweiser Absitzung einer Gefängnißstrafe nur ein-
mal genommen. 83. 105. — II. 313. Verwandlung der von den Haupt-Zoll-
und Haupt-Steuerämtern erkannten Geldstrafen in Gefängnißstrafen durch die
Land- und Stadtgerichte und der von den Regierungen erkannten durch die Ober-
Landesgerichte. 35. 132. — II. 341.* Berichtserstattung und Verfahren bei
Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe in dem Falle, wo der Defraudant
sich der Gefängnißstrafe unterwirft, um der Subhastation seines Grundstücks zu
entgehen. SS. 133. — II. 341. Unter dem Ausdrucke „achttägige Gefängniß-
firafe" wird eine siebentägige verstanden. — Verhältniß der Gefängnißstrafe zur
Geldstrafe überhaupt. 3S 396. 398. — VI. 175. Die Dauer der im Gesetze
nach Monaten bestimmten Gefängnißstrafen ist nach dem Kalender zu berechnen.
' 4S. 447. VI. 179. Vollziehung der gegen Beamte in der Rheinprovinz im
Wege der Disciplin festgesetzten Gefängnißstrafen. 36. 203. — VII. 466. An-
wendung der Cabinets-Ordre vom 18. Sept. 1824. wegen der bei Forsifreveln der
Geldbuße zu fubstituirenden Gefängnißstrafe. 41. 575. — VII. 469. In wiefern
die Verwandlung der Geldstrafen für Stempel-Defraudationen in Gefängnißstra-
scn (in der Rheinprovinz) zulässig sei? 43. 215. — IX. 347. Wegen Feld- und
Forstfrevel kann gegen Kinder unter 16 Jahren und gegen die für sie verantwort-
' ' Uchen Eltern in der Rheinprovinz keine subsidiarische Gefängnißstrafe erkannt wer-
ben. 43. 663.IX. 330. Bei unbedeutenden Geldstrafen gegen vermögende

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