Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 19 = H. 37/38 (1822))

welches Schutzgeld im Lebuser-Kreise statt der Dienste
nach dortiger Observanz zu fordern ist.
Dem hiernach zu erstattenden Bericht« sehen wir
innerhalb vier Wochen entgegen.
Berlin den 22 März 1816.
Ministerium der Finanzen,
' Zweite General-Verwaltung.
Dorsche.

an
die Königl. Regierung
zu
Potsdam.

, 4.
Ew. Excellenz zeigen wir auf die Verfügung vom
3. Mai d. I, an, daß das Schutzgeld, welches die Ein,
lieger an denjenigen Orten des Lcbusi'schen Kreises ent-
richten. wo sie keine Natural-Schutz-Dienste leisten, sehr
verschieden ist.
Im Amts-Bezirk von Fürstenwalde, wo gar kein
Schutzdicnst in natura geleistet wird, bezahlen die Ein-
lieger ä Person nicht mehr als 12 Gr.-Schutzgeld jähr-
lich; im Amte Biegen, woselbst der Schutzdienst zum
Thcil noch in natura geleistet wird, bezahlen diejenigen
Einlieger, welche davon frei gelassen werden, nicht alle
gleich viel, sondern theils 1 Thl., theils, mit Einschluß
des Garnspinnens, 2 Thl. jährlich; etftece Abgabe wird
zu Biegcnbrück, letztere zu Pilgramm entrichtet. Eben
so ist auch im Amte Lebus, woselbst kein Natural-
Schutz-Dienst mehr existirt, die Abgabe statt desselben
nicht überall gleich; doch wird hier meistens von jeder
einzelnen Person 1 Thl., und von jedem Einlieger-Paar
2 Thl. an Schutzgeld jährlich entrichtet.

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