Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Mietenbeschlagnahme und Nießbrauch.

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auf weiteren Grundstücken eine Gesamthypothek bestellt worden. Auch
in der Urkunde vom 28. September 1911 hat sich Z. für sich und
feine Nachfolger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die
Eintragung der Gesamthypothek erfolgte auf dem Grundstücke W.
Bd. 106 Bl. 1588 am 3. Oktober 1911, und zwar an 3. Stelle.
Gleichzeitig ließ I. für den Kläger auf den sämtlichen Pfandgrund-
stücken zur Sicherung der Hypothekenforderung das Nießbrauchsrecht
eintragen, das er ihm durch Vertrag vom 28. September 1911 ein-
geräumt hatte. Auf Grund der ihm am 29. September 1911 er-
teilten vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldurkunde vom 28. Sep-
tember 1911 hat sich demnächst auch der Kläger durch den Beschluß
des Amtsgerichts zu W. vom 1. November 1913 die Mietforderungen
des I. aus dem Grundstücke W. Bd. 106 Bl. 1588 gegen 7 Mieter
pfänden und überweisen lassen. Die Zustellung dieses Beschlusses ist
an einen der 7 Mieter am 12. November 1913, an die übrigen
Mieter am 11. dess. erfolgt. Betreffs des achten Mieters hat der
Kläger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 13. Zuni 1914
erwirkt, und dieser Beschluß ist dem Drittschuldner am 16. Zuni
1914 zugestellt worden. Bei den 8 Mietern, welche von beiden
Parteien als Drittschuldner in Anspruch genommen werden sollen,
handelt es sich hier und dort um die nämlichen Personen. Wie es
im Tatbestands des landgerichtlichen Urteils heißt, so haben die Mieter
„bisher" die Mieten an den Kläger gezahlt. Dieser hat auf Fest-
stellung seines besseren Pfändungspfandrechts vor dem des Beklagten
geklagt. — Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandes-
gericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen, als es sich um die
Mietforderungen für die Zeit vom 1. April 1915 ab handelt; im
übrigen hat es das Vorrecht des Pfandrechts des Klägers vor dem
des Beklagten der Klage gemäß festgestellt. Der Kläger hat Revision
eingelegt.
Entscheidungs gründe:
Das Berufungsgericht spricht zwar den vom Kläger erwirkten
Pfändungsrechten die rechtliche Wirksamkeit (vgl. RG 86, 138) und
ihre Bedeutung als einer „Verfügung" über die gepfändeten Miet-
zinsforderungen nicht ab, und demgemäß hat es auch auf Grund des
§ 1124 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB. angenommen, daß die Wirksamkeit
jener Verfügungen des Klägers durch die ihnen zeitlich nachgefolgten
Pfändungen des Beklagten, soweit es sich um die Mietzinsforderungen
für die Zeit bis zum 1. April 1915 handelt, in keinem Falle be-

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