Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Riehl.

außer Ansatz gelassen wurden und die sich auf über 13 000 M. im
Jahre beliefen. Zählte man dagegen diese Kosten zu den Unkosten,
so stellte sich der Prozentsatz auf über 25 v. H. Die unverbindliche
Antwort des Generalbevollmächtigten gab dem Kläger keinen Anlaß,
Einsicht in die Verwaltungsrechnungen zu fordern; er schloß vielmehr
den Vertrag ab, ohne eine vertraglich bindende Zusage über die Höhe
der Unkosten zu erlangen. Etwa zwei Jahre nach Inbesitznahme des
Grundstücks erhob er Klage gegen den Geschäftsherrn und den Ge-
neralbevollmächtigten auf Zahlung eines Schadensersatzes von
250 000 M., indem er geltend machte, daß er durch die arglistigen
Angaben des Generalbevollmächtigten über die Unkosten getäuscht
und zufolge seines Irrtums zu einer jährlichen Mehrausgabe
von wenigstens 13 000 M. gezwungen sei. Das Landgericht und
das Kammergericht wiesen die Klage ab. Nach dem Gutachten
zweier in der Berufungsinstanz vernommener Sachverständiger
pflegt der Jahresertrag und die Rentabilität eines Berliner
Mielhauses mit Zentralheizung in der Weise berechnet zu werden,
daß man zunächst 10 v. H. der Bruttosumnle der Mieteinnahme für
Heizung abzieht und den so erhaltenen Betrag um den je nach Lage
und Beschaffenheit des Grundstücks, Zahl und Art der Mieter
schwankenden Betrag von 15 bis 25 v. H. für Abgaben, Unter-
haltung, Abnutzung, etwaige Mielausfälle und Kosten für Hypo-
thekenbeschaffung kürzt. Das Kammergericht führte zur Begründung
seiner klagabweisenden Entscheidung aus, dem Kläger sei der Nach-
weis arglistigen Verhaltens des Generalbevollmächtigten mißlungen,
letzterer habe nach Lage der Sache sehr wohl die Auffassung hegen
können, daß der Klüger, ein im Grundstückshandel erfahrener Mann,
sich nur Gewißheit habe verschaffen wollen über die Unkosten, die
außer jenen für den Betrieb der Heizung in Frage kämen; mit der
Annahme, daß in dem Kläger der Glauben erweckt werde, sämtliche
Ausgaben einschließlich der Heizungskosten könnten mit 15 v. H. be-
stritten werden, habe er bei der Sachkunde nicht zu rechnen brauchen.
Abgesehen davon sei die Klage gegen den Geschäftsherrn auch deshalb
abzuweisen, weil er für Arglist des Vertreters bei Gelegenheit des
Vertragschlusses nur hafte, wenn der ihm nach § 831 obliegende
Entlastungsbeweis, den er im vorliegenden Falle voll erbracht habe,
mißglückt sei.
Das Reichsgericht hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben
und die Sache in die Berufungsinstanz zurückoerwiesen. Die Frage

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