Die Arglist beim Vertragsschluß unt. bes. Berücks. der Arglist der Vertreter. 793
X. Kapitel. Die Haftung des unredlichen Vertragsabschlußgehilfen.
§ 17. Die Deliktsklage auf Schadensersatz. Der Vertragsabschlutzgehilse
haftet nur auf das Vertrauensinteresse, niemals auf das Erfüllungsinteresie. — -
Fahrlässigkeit des Vertragsabschlußgehilfen.
§ 18. Die Schadensersatzklage gegen den Vertragsabschlußgehilfen in ihrem
Verhältnisse zu den Klagen gegen den Geschäftsherrn. 1. Der Gegenkontrahent
stellt gegen den Geschäftsherrn die Anfechtungs- und Bereicherungsklage an. —
2. Der Gegenkontrahent nimmt den Geschäftsherrn mit der Klage aus § 831
BGB. in Anspruch. — 3. Der Gegenkontrahent geht gegen den Geschäftsherrn
mit der Vertragsklage vor. — Sich widersprechende Reichsgerichtsentscheidungen.
Schluß. Beantwortung der in der Einleitung aufgeworfenen Frage.
Einleitung.
Die in der Überschrift enthaltene, für die Praxis äußerst wich-
tige, in der Rechtswiffenschaft nicht sonderlich beachtete Frage ist durch
die aufsehenerregende, in RG. 83, 24 l abgedruckte Entscheidung des
Reichsgerichts in den Vordergrund des Interesses gerückt. Der vom
Reichsgerichte wiedergegebene, aus den Akten des Kammergerichts
ergänzte Sachverhalt ist folgender:
Der Kläger tauschte sein im Harz gelegenes Hausgrundstück
durch notariellen Vertrag gegen ein dem Beklagten zu 1 ge-
höriges Berliner Mielhaus in der Weise ein, daß das mit
1 985 000 M. belastete Berliner Grundstück zu einem Werte von
2 085 OO0 M. angesetzt und der die Hypotheken um 100 000 M.
übersteigende Annahmepreis in der Weise beglichen wurde, daß der
Beklagte zu 1 das Harzer Grundstück des Klägers zu einem Werte
von 100 000 M. „hereinnahm". In dem Vertrage hatte, der Be-
klagte die Garantie dafür übernommen, daß zur Zeit des Vertrag-
schlusses die Bruttomieleinnahme sich auf 131 065 M. belief. Der
Vertrag ist von dem Generalbevollmächtigten des Beklagten zu 1, der
von allen Zeugen als ein angesehener, gewissenhafter Mann hin-
gestellt wurde, zum Abschluffe gebracht. Der im Auslande wohnende
Beklagte zu 1 hat sich an den Verhandlungen in keiner Weise be-
teiligt. Während der Vorverhandlungen hatte der Kläger an den
Generalbevollmächtigten wiederholt die Frage gerichtet, auf wie hoch
sich die Unkosten der Hausverwaltung, in Prozenten der Bruttomiet-
einnahme ausgedrückt, gestellt hätten. Der Generallbevollmächtigte
hatte diese Fragen stets dahin beantwortet, daß die Unkosten
etwa 15 v. H. betrügen, daß er sich darauf aber nicht festlegen wolle.
Diese Antwort entsprach der Wahrheit, wenn die Kosten der Zentral-
heizung, die sich, wie dem Kläger bekannt war, im Hause befand.