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Riehl.
§ 10. Der Analogieschluß und seine praktischen Folgen. 1. Bedenken
vom Standpunkte der Gesetzestechnik aus. — 2. Der unbestimmte Begriff der
Sacheigenschaft eignet sich nicht zum Ausgangspunkte weittragender Haftungs-
unterschiede. — 3. Der Analogieschluß beseitigt das Erfordernis des Kausal-
zusammenhanges zwischen Betrug und Vertragschluß. — 4. Der Analogieschluß
bürdet dem Geschäftsherrn eine Haftung auf das Erfüllungsintereffe auch
wegen außervertraglicher Vorspiegelungen seines Bevollmächtigten auf. — 5. Der
Analogieschluß fördert die unerquicklichen, auf nachträgliche Preisdrückerei an-
gelegten Prozeffe.
V. Kapitel. Schlußbetrachtung.
§ 11. Die Praxis bedarf dringend der Orientierung. — Irreführender
Einfluß der in früher landrechtlichen Gebieten gebräuchlichen Formel: Der Be-
trogene kann beim Vertrage stehenbleiben.
II. Teil. Die Arglist der Vertreter beim Vertragsschluß.
Vorwort.
VI. Kapitel.
§ 12. Ausscheidung verwandter Rechtsfigureu. Von den hier allein inter-
essierenden Vertragsabschlußgehilfen sind abzusondern: 1. Die Vertragserfüllungs-
gehilfen. — 2. Die Vertragsausnutzungsgehilfen. — 3. Die Bedingungserfüllungs-
gehilfen. — 4. Die Betriebsgehilfen. — 5. Die gesetzlichen Vertreter juristischer
Personen.
VII. Kapitel.
§ 13. Die Haftung des Geschäftsherrn für die Arglist der Verirags-
abschlußgehilfen in ihrer historischen Entwicklung. I. Römisch-rechtliche Regelung.
— 2. Der Standpunkt des französischen, des gemeinen Rechtes und des Preuß.
Landrechts. — 3. Irrtümliche Ausführung über den Rechtszustand vor dem
BGB. in der RG. 61, 207. — 4. Ergebnislose Reformbestrebungen.
VIII. Kapitel. Die Haftung des Geschäftsherrn für die Arglist der
Vertragsabschlußgehilfen nach geltendem Rechte.
§ 14. Die Haftung des Geschäftsherrn für die Vertragsabschlußgehilfen
ohne Vertretungsmacht. 1. Die Anfechtungs- und Bereicherungsklage. — 2. Die
Deliktsklage auf Schadensersatz, a) Der Fall, daß der Geschäftsherr selbst an
dem Betrüge beteiligt ist. b) Ohne Verschulden keine Schadensersatzpflicht des
Geschäftsherrn, c) Der § 831 BGB. d) Inhalt der Schadensersatzpflicht,
e) Fahrlässigkeit der Vertragsabschlußgehilfen.
§ 15. Die Haftung des Geschäftsherrn für die Vertragsabschlußgehilfen
mit Vertretungsmacht. 1. Außervertragliche Vorspiegelungen begründen die-
selbe Haftung wie zu § 14. — 2. Arglistige Übernahme von Vertragspflichten
fügen der Haftung des Geschäftsherrn nach § 14 noch die vertragliche Haftung hinzu.
IX. Kapitel.
§ 16. Die sog. Verhandlungsvollmacht. I. Die Vertragsergänzungsvoll-
macht. — 2. Dieselbe kann nach § 167 BGB. auch durch Mitteilung an den
Gegenkontrahenten erteilt werden, sei es durch ausdrückliche oder sei es durch
schweigende Erklärung. Anstellung von Handelsagenten. — 3. Kritik der RG.
63, 147 und Bedenken gegen den darin festgestellten stillschweigenden Garantie-
vertrag. — 4. Die Verhandlungsvollmacht, eine gefährliche Neubildung.