Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Arglist beim Vertragsschluß unt. bes. Berücks. der Arglist der Vertreter^ 791
muß den Entschluß des Getäuschten beeinflußt haben, f) Arglistiges Verschweigen
steht der Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gleich, g) Vermögensbeschädigung
des Getäuschten ist nicht erforderlich. — 3. Klagantrag bei der Anfechtungsklage.
— 4. Rechtsverhältnisse in den Fällen, daß von mehreren Kontrahenten einer
getäuscht ist oder einer getäuscht hat.
§ 4. Die Bereicherungsklage. 1. Allgemeines. — 2. Verminderung der
Herausgabepflicht durch Wegfall der Bereicherung. Einschränkungen dieses
Grundsatzes: a) wenn Ersatzwerte im Vermögen des Bereicherten Zurückbleiben,
d) Für die Zeit nach Anhängigmachung des Bereicherungsanspruchs oder Erlan-
gung der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes. — 3. Die Vorteils-
ausgleichung beim Bereicherungsanspruche. Ausnahme in dem Falle, daß die
Nachteile des Bereicherten in den von ihm an den Gegner bewirkten Gegen-
leistungen bestehen. — 4. Die Klage gegen mehrere Bereicherte.
§ 5. Die Schadensersatzklage wegen Betrugs und Verstoßes gegen die
guten Sitten. 1. Die Schadensersatzklage ergreift niemals das Erfüllungs-
interesse, ist vielmehr aus das Vertrauensinteresse beschränkt. — 2. Schwanken
des Reichsgerichts bei Beurteilung des Inhalts des Schadensersatzanspruchs,
a) Zutreffender Gesichtspunkt, b) Hereinziehung landrechtlicher Anschauungen,
c) Widerspruch dagegen, d) Verwendung gemeinrechtlicher Gesichtspunkte (die
Differenzklage), e) Rückkehr zum Rechte des BGB. k) Rückfall in land- und
gemeinrechtliche Anschauungen. — 3. Compensatio damni cum lucro, a) Allge-
meine Grundsätze, b) Sind die lucra des Schadensers atz berechtigten dem Gegner
in Natur oder in Geldeswert gutzubringen? c) Welche Sorgfaltspflichten hat
der Schadensersatzberechtigte auf die Erhaltung der dem Gegner anzurechnenden
lucra aufzuwenden? — 4. Verjährung und einredeweise Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs. — 5. Die gegen mehrere Gegenkontrahenten gerichtete
Schadensersatzklage.
§ 6. Das Verhältnis der Anfechtungs-, Bereicherungs-, Deliktsklage zu-
einander. 1. Das Verhältnis der Anfechtungs- zur Bereicherungsklage. —
2. Das Verhältnis der Anfechtungs zur Deliktsklage. — 3. Das Verhältnis der
Bereicherungs- zur Deliktsklage.
III. Kapitel. Die Klagen der durch arglistige Übernahme von Vertrags-
pfiichten getäuschten Vertragspartei.
§ 7. Konkurrenz der vertraglichen und außervertraglichen Klagen (An-
fechtungs-, Bereicherungs-, Deliktsklage).
8 8. Verhältnis der Vertragsklagen zu den außervertraglichen Klagen.
1. Verhältnis der Vertragsklagen zur Anfechtungs- und Bereicherungsklage. —
2. Verhältnis der Vertragsklagen zur Deliktsklage. — 3. Zusammentreffen von
außervertraglichen Versicherungen und vertraglichen Zusicherungen. — 4. Rechts-
lage, wenn von zwei Gegenkontrahenten der eine arglistig, der andere redlich ist.
IV. Kapitel. Der Analogieschluß aus 8 463 Abs. 2 BGB.
Vorwort.
8 9. Der Analogieschluß und die Rechtswissenschaft. — 1—3. Vergebliche
Versuche des RG-, die Gleichstellung der außervertraglichen Wissenserklärungen
mit den vertraglichen Willenserklärungen theoretisch zu rechtfertigen. — 4. Auch
Rücksichten der Billigkeit stützen den Analogieschluß nicht.

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