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Die Arglist beim Vertragsschluß unter besonderer Berücksichtigung der Arglist der Vertreter
Vom Kammergerichtssenatspräsidenten Riehl in Charlottenburg
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Riehl.
der Repräsentation, d. h. der Prozeßsührung für fremde Rechnung,
die Prozeßführung im eigenen Namen Rechtskraft gegenüber dem
Inhaber des Rechtes, seinen Rechtsnachfolgern und andern Ver-
tretern schafft, und wenn man die bloße Ermächtigung zur Prozeß-
führung im eigenen Namen als wirksam ansehe, auch die Prozeß-
führung des Ermächtigten.
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Die Auffassung, daß die Einräumung des Prozeßführungsrechts
im eigenen Namen nicht eine Einziehungsabtretung, sondern in den
meisten Fällen ein fiduziarisches Rechtsgebilde ist, welches im Außen-
verhältniffe lediglich die Übertragung der Parteistellung und nicht
der Gläubigerstellung bezweckt, zeitigt sonach im Rahmen der
gewollten Rechtslage, d. h. im Rahmen des Prozeffes, praktisch
brauchbarere Ergebniffe als die strikte Durchführung des Grund-
satzes der Einziehungsabtretung ohne Rücksicht auf den Willen der
Parteien. Es empfiehlt sich daher, in jedem einzelnen Falle den
Willen der Vertragschließenden daraufhin einer genaueren Prüfung
zu unterziehen, ob eine wirkliche Einziehungsabtretung oder die
fiduziarische Einräumung eines Prozeßführungsrechts im eigenen
Namen gewollt ist.
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Dir Arglist beim Nrrtragsschluß unter besonderer Kerück-
stchtignng der Arglist der Vertreter.
Vom Kammergerichtssenatspräsidenten Riehl in Charlottenburg.
Inhaltsverzeichnis.
Einleitung: Entspricht die Reichsgerichtsentscheidung RG. 83, 241 dem
geltenden Rechte?
I. Teil. Die Arglist in der eigenen Person des Vertragschließende«.
I. Kapitel. Allgemeines.
§ 1. Der grundlegende Unterschied zwischen der Arglist in den Vorver-
handlungen und der arglistigen Übernahme von Vertragspflichten.
§ 2. Die Herausschälung des Vertragsinhalts aus dem außervertraglichen
Erklärungsmateriale.
II. Kapitel. Die Klagen der durch Arglist in den Vorverhandlungen
getäuschten Vertragspartei.
§ 3. Die Anfechtungsklage wegen arglistiger Täuschung. I. Allgemeines.
— 2. Begriff der arglistigen Täuschung, a) Wissentlich unwahre Angaben,
b) Täuschungsabsicht, c) Bewußtsein der kausalen Wirkung der Täuschung auf
den Vertragschluß, ä) Die Täuschung muß geglückt sein, s) Die Täuschung