Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die fiduziarische Übertragung des Prozeßführungsrechts im eigenen Namen. 789
Kläger Fiduziar ist oder aus einem andern Grunde für Rechnung
eines Dritten handelt, ist er und allein der Berechtigte und die
Prozeßpartei. Das Urteil macht also nur für und gegen ihn selbst
Rechtskraft."
Diesen Ausführungen dürfte jedoch nicht beizutreten sein. Die
subjektive Begrenzung der Rechtskraft will eine Rechtskraftwirkung
gegen unbeteiligte Dritte vermeiden. Sie darf sich aber nicht in
Widerspruch setzen mit der objektiven Begrenzung der Rechtskraft,
d. h. es ist ein Gebot der Rechtslogik, daß diese beiden Be-
grenzungen der Rechtskraftwirkung nicht im Widerspruche miteinander
stehen. Wie ausgeführt ist, bezieht sich die Rechtskraft objektiv auf
das Klagebegehren des ersten Prozesses, d. h. den mit ihm geltend
gemachten materiellen Anspruch. Inhaber dieses Anspruchs war
aber nicht der klagende A., sondern B. Der letztere ist demnach
zwar prozeßrechtlich Dritter, materiellrechtlich aber nicht. Da der
materielle Anspruch rechtskräftig geworden ist, so muß sich logischer-
weise die Rechtskraft auf den Inhaber dieses Anspruchs erstrecken.
Gestützt wird diese Ansicht zunächst einmal durch die Erwägung,
daß 1877 bei Schaffung der ZPO. der erweiterte Parteibegriff
außer dem gesetzlich geregelten Falle des Testamentsvollstreckers
noch nicht bekannt war. Man verstand demgemäß unter Partei
im Sinne des § 325 nur den Inhaber des materiellen Rechts-
verhältnisses. Erweitert man jetzt durch die Rechtswiffenschaft den
Parteibegriff, so darf man das Ursprüngliche, die vom Gesetzgeber
verstandene Auffassung des Inhabers des Rechtes, nicht ausschließen.
Das würde eine unlogische Einengung des erweiterten Pariei-
begriffs, der doch auch nur erweiternd wirken soll, bedeuten. Es
ist demnach unter Partei im Sinne des § 325 der Inhaber des
Klagebegehrens, das rechtskräftig geworden ist, mitzuverstehen.
Ferner wird diese Ansicht gestützt wiederum durch einen Ver-
gleich mit der wesensgleichen Rechtseinrichtung des Testamentsvoll-
streckers. Kraft positiver gesetzlicher Vorschrift des § 327 ZPO.
wirkt das für und gegen den Testamentsvollstrecker ergangene Urteil
auch gegen den Inhaber des Rechtes, d. h. gegen den Erben.
Auch die Rechtsprechung (RG. 73, 309) und die herrschende
Rechtslehre steht auf diesem Standpunkt. So vor allem Stein,
der diese Folgerung aus dem Gedanken des Handelns für fremde
Rechnung zieht. Er führt aus, daß vermöge des Gesichtspunkts

") a. a. O.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer