Die ungarische Ausgleichsordnung vom 16. November 1915. 727
4. Dem Eröffnungsantrage sind beizulegen:
a) das Gläubigerverzeichnis, worin sämtliche Schulden
mit Anführung des Wohnortes der Gläubiger und ihres etwaigen
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisies mit dem Schuldner
anzugeben *8) und auch diejenigen unter genauer Darlegung des
Sachverhalts aufzunehmen sind, denen ein Rückforderungs- oder Ab-
sonderungsrecht zusteht, oder die sonstige zur abgesonderten Befriedi-
gung nicht berechtigende Deckung z. B. durch die Haftung eines
Wechselverpflichteten oder Bürgen besitzen;^)
b) eine provisorische Bilanz?«), die zumindest eine Gegen-
überstellung der Endsummen der Aktiven und der Passiven enthält,
unter Anführung der Liegenschaften und grundbücherlichen Rechte
des Schuldners und der auf diese bezüglichen Grundbuchsdaten, 21)
so daß wenigstens eine vorläufige ungefähre Übersicht sich ermöglicht;??)
18) Es fehlt eine Vorschrift wie die des § 53 Abs. 4 ÖstAusglO, wonach
Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Aus-
gleich unberücksichtigt geblieben sind, die Bezahlung ihrer Forderungen in vollem
Betrage vom Schuldner verlangen können. Diese Strafe scheint wirklich zu hart,
wenn der Schuldner eine geringe Forderung nur aus Fahrlässigkeit übersehen hat.
19) Außerdem besteht auch für die Absonderungsgläubiger und die sonst ge-
sicherten Forderungen die Anmeldepflicht mit den Rechtsfolgen, die unten hervor-
gehoben werden sollen (§§ 28, 62 UngAusglO.). — Die Klarstellung dieser
Deckungsverhältnisse liegt dem Schuldner nach der ÖstAusglO. nicht ob. Aber
eine gerichtl. Prüfung von Amts wegen kann eintreten, da laut § 3 Abs. 2 das.
die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist, wenn der Inhalt des Ausgleichs-
antrages gegen die Vorschriften der §§ 46—48 verstößt, deshalb wird beispiels-
weise festzustellen sein, ob den Gläubigern etwa Aussonderungs- oder Absonde-
rungsansprüche (vgl. § 10 Abs. 2 u. 3 das.) zustehen, welche durch den Aus-
gleich nicht berührt werden (§ 46 Ab s. 1 ÖstAusglO.).
ao) Die endgültige Bilanz ist erst in der Ausgleichstagsatzung vorzulegen
(§ 38 UngAusglO.).
2l) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist dort anzumerken (§ 13
Abs. 1 und 2 UngAusglO.).
a2) Der § 2 ÖstAusglO. tritt Verschleierungsversuchen unredlicher Schuldner
schon von vornherein wirksamer entgegen, indem er ein genaues Vermögens-
verzeichnis mit dem Erbieten des Schuldners zum Offenbarungseide verlangt,
daß seine Angaben über den Aktiv- und Passtvbestand richtig und vollständig
seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe. Dadurch wird
schon bei Beginn des Verfahrens ein besserer Überblick über die Vermögenslage
des Schuldners gewonnen.
Inhalts des § 40 UngAusglO. hat der Schuldner in der Tagsatzung das
auch vom Ausgleichsverwalter geprüfte und Unterzeichnete Vermögensverzeichnis
und die endgültige Bilanz (§ 38 das.) regelmäßig auch eidlich zu bekräftigen.