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Bendix.
zum Nachteil der Gläubiger nicht ändern.14) Dieser sofort bindende
Vorschlag bildet die Grundlage für den von dem Schuldner ange-
strebten Ausgleich mit seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern.15)
Sein Inhalt darf also nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften (ins
eoAsns) verstoßen, er darf beispielsweise nicht die Vorschrift des
§ 49 über die Gleichbehandlung der nicht bevorrechtigten Gläubiger
verletzenlc) oder sich als sittenwidrig erweisen. Er wird aber später
nach Erlassung der in Aussicht genommenen allgemeinen Verordnung
des Justizministers über die zur Begleichung der Schulden zu zah-
lende geringste Quote (Minimalquote), sowie die zur Begleichung
der Schulden offenstehende längste Frist (Maximalfrist) diesen Erfor-
dernissen entsprechen müssen.l7) Letzteres gilt dann übrigens auch
für das Zwangsausgleichsverfahren im Konkurse (§ 68 UngAusgl-
Q). Zur Zeit sind dem materiellen Selbstbestimmungsrecht der
Gläubiger in bezug auf Art und Umfang der zu bewilligenden
Verkürzung ihrer Rechte auch in dieser Hinsicht keinerlei Schranken
gezogen. Es kann z. B. teilweiser Erlaß ihrer Forderungen in
beliebigem Maße auf kürzere oder längere Zeit oder die Liquidation
des Unternehmens mit Verteilung der Einnahmen oder Versilberung
der Aktiven nebst Ausschüttung des Erlöses durch einen Verwalter
rechtswirksam vereinbart werden. Der Richter kann jedoch die Be-
stätigung des Ausgleichs versagen, wenn zwischen dem Maß der dem
Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen und den Ver-
mögensverhältnissen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger ein
auffallendes Mißverhältnis besteht (§ 54 Ziff. 4 UngAusglQ.).
14) Nach § 37 Abs. 2 AstAusglO. ist die Zurücknahme des Ausgleichsvor-
schlags erst nach Beginn der Tagsatzung ausgeschlossen, Abänderungen sind dort
an sich ebensowenig untersagt, bei der Tagsatzung aber in Abwesenheit auch nur
eines stimmberechtigten Gläubigers nur zulässig, wenn sie für die Gläubiger
nicht ungünstiger sind.
") Ein Vorrecht genießende Forderungen (§§ 31, 34 UngAusglO), sowie
Forderungen aus einer nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen
wirksamen Rechtshandlung des Ausgleichsverwalters oder des Schuldners werden
durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt (§30 Abs. 1 das ).
16) Vgl. jedoch § 47 Abs. 2 UngAusglO. bezügl. der Einlageforderungen
bei Sparkassen usw., sowie § 50 Abs. 3 das.
») Nach Art. I Abs. 3 Kaiser!. VO. (EGes.) vom 10. Dezember 1914 hat
der österr. Justizminister zu verordnen, wann und für welche Gebiete die in dem
§ 3 Abs. 2 ÖstAusglO. enthaltene Bestimmung über das Erfordernis eines
Mindestangebots in dem Ausgleichsvorschlag (Minimalquote und Maximalfrist-
wirksam wird.