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Bendix.
fugt, solange nicht das Gericht die Konkurseröffnung angeordnet
hat, sei es auch nur mittels nicht rechtskräftigen Beschluffes; bis
dahin Hai der Ausgleichsantrag des Schuldners trotz späterer Ein-
bringung den Vorrang; er wird aber mit der Anordnung der Kon-
kurseröffnung auf Antrag des Gläubigers gegenstandlos und hin-
fällig.»)
b) Der Schuldner hat den Antrag auf Eröffnung des Aus-
gleichsverfahrens bei dem für die Konkurseröffnung zustän-
digen königlichen Gerichtshofs) in einem Schriftsatz an-
zubringen. Der Schrifsatz ist in so vielen Exemplaren einzureichen,
daß das Gericht und jeder bekannte Gläubiger je 1 Exemplar er-
halten. Der Schriftsatz muß von dem Schuldner persönlich oder
einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vertretung durch
einen Advokaten ist nicht geboten, der Schuldner kann, wenn über-
haupt, auch einen anderen Vertreter nach Maßgabe des bereits er-
wähnten § 95 ZPO. wählen. Die Unterschrift des Schuldners auf
dem Schriftsatz beziehungsweise auf der Vollmacht muß gerichtlich
oder notariell beglaubigt sein.
2. Der Schuldner hat zu erklären, daß seine Schulden sein
Vermögen übersteigen, daß seine Aktiven nicht ausreichen, die Passiven
zu decken, daß er also überschuldet oder daß er sonst zahlungs-
») § 20 Abs. 1 Satz 2 UngAusglO., ebenso § 1 Abs. 4 ÖstAusglO.
Das Verfahren untersteht bei dem Gerichtshof (Landesgericht) stets
einem E i n z e l richter, der vom Präsidenten des Gerichtshofes am Ende jedes
Jahres im allgemeinen für das ganze folgende Jahr bestimmt wird (§ 1 VO.
des k. ung. Justizministers vom 22. November 1915). Jede Kollegialgerichts-
barkeit, wie sie die ÖstAusglO. für die Eröffnung, Beendigung und Einstellung
des Verfahrens, Bestätigung des Ausgleichs usw. kennt, ist hier ausgeschlossen.
Gegen die Beschlüsse des Einzelrichters findet grundsätzlich der Rekurs statt (§ 60
UngAusglO.).
Die Ausschaltung jeder den Einzelrichter beengenden Mitwirkung des Ge-
richtshofes erscheint mir durchaus zweckmäßig, sie fördert die Unmittelbarkeit
und Schnelligkeit des Verfahrens. Dagegen hätte man die Vorschrift des § 29
ÖstAusglO., wonach aus Zweckmäßigkeitsgründen auch der Richter eines
Bezirksgerichts in seinem Sprengel zum Ausgleichskommissär bestellt werden
kann, nicht ohne weiteres ablehnen sollen. Vereinbarungen über die gerichtl.
Zuständigkeit sind unwirksam. Das Gericht hat vielmehr seine Zuständigkeit
bis zur Fassung des in bezug auf die Bestätigung des Ausgleichs oder die Ein-
stellung des Verfahrens ergehenden erstrichterlichen Beschlusses von Amts wegen,
demnächst allerdings nur auf Ansuchen eines Beteiligten zu prüfen.
Das Verfahren soll stets als dringlich behandelt werden (§ 69 UngAugslO.).