Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die ungarische Ausgleichsordnung vom 16. November 1915. 7ZZ
düng des Eröffnungsantrags ausreicht. Ebenso wie über das Ver-
mögen von Handelsgesellschaften kann über das von juristischen Per-
sonen und über Verlassenschaften das Verfahren eröffnet werden,
auch über Genossenschaften mit Ausnahme derjenigen, für deren
Schulden ihre Mitglieder unbeschränkt haften.5) Das Antrags-
recht steht jedem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, jedem
persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und
im Abwicklungsstande jedem Liquidator zu; gleichermaßen gebührt
es jedem einzelnen gesetzlichen Vertreter einer Aktiengesellschaft, Ge-
noffenschaft oder sonst einer juristischen Person; in allen diesen Fällen
genügt jedoch, wenn nicht sämtliche zur Vertretung berechtigte Per-
sonen den Antrag stellen, nicht schon die bloße Erklärung der
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, vielmehr wird die
Glauhaftmachung dieses Umstandes gefordert.6)
Die Eröffnung des Verfahrens über eine Verlaffenschaft muß
von sämtlichen Erben beantragt werden. Der einzelne Miterbe
eines überschuldeten Nachlaffes wird dadurch von vornherein behin-
dert, den Zwangsausgleich anzubahnen, eine Beschränkung, deren
Zweck mir nicht recht einleuchtet.7)
Von der Einbringung des Ausgleichsantrags an ruht die in
den bestehenden Gesetzen, z. B. nach Handels- und Konkursrecht für
Aktiengesellschaften und Genossenschaften begründete Verpflichtung
des Schuldners, die Konkurseröffnung gegen sich selbst zu bean-
tragen. 8)
Der Schuldner kann aber auch einem etwaigen Konkurs-
antrage des Gläubigers dadurch begegnen, daß er die Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens beantragt; er ist hierzu indeffen nur be-

6) Nach § 1 Abs. 5 ÖstAusglO. finden bereit Bestimmungen auf Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften schlechthin, also auch bei beschränkter Haftung der
Mitglieder mit ihren Geschäftsanteilen, keine Anwendung.
«) Der § 1 Abs. 2 und 3 ÖstAusglO. enthält ähnliche, in Einzelheiten je-
doch abweichende Bestimmungen.
7) Zweckmäßiger erscheint mir die Regelung in § 1 Abs. 3 und § 60 Abs. 1
und 2 ÖstAusglO., wonach der einzelne Miterbe als Gesuchsteller die Zahlungs-
unfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses bei Antragstellung glaubhaft zu
machen hat, zum Abschlüsse des Ausgleichs aber die Zustimmung sämtlicher
Erben schlechthin erforderlich ist und mangels anderweiter Bestimmung im Aus-
gleiche dessen Rechtswirkungen einem jeden Erben gegenüber den Crbschafts-
gläubigern zustatten kommen.
8) § 20 Abs. 1 UngAusglO, ebenso § 12 ÖstAusglO.

46*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer