Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Repräsentantenwahl bei Gründung der Gewerkschaft.

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Zwei Eigentümer benachbarter Bergwerke beschließen zu nota-
riellem Protokoll deren Konsolidation unter gleichzeitigem Übergange
des neuen Ganzen auf eine mit der Bestätigung des KonsolidationS-
akts durch das Oberbergamt entstehende Gewerkschaft, bestimmen die
Verteilung der Kuxe untereinander, beantragen die Bestätigung der
Konsolidation beim Oberbergamt und wählen gleichzeitig den Reprä-
sentanten der damit entstehenden Gewerkschaft. Mit Eingang der
Bestätigung halten auch sie den Gründungsakt nach allen Richtungen
hin für ordnungsmäßig vollzogen.
So zu verfahren, ist seit Jahrzehnten Praxis gewesen, übrigens
bei der Auflafsungsgründung den Beteiligten auch aus stempelrecht-
lichen Gründen dringend zu empfehlen (KGJ. 32, 30).
Bezüglich der im Gründungsakte gleich mitvollzogenen Bestellung
des Repräsentanten bezeugt beispielsweise ein Bescheid eines Ober-
bergamts vom 14. September 1912 diese „bisher gepflogene Ver-
waltungspraxis des Oberbergamts" ausdrücklich, läßt sie weiter
gelten und gibt anheim, den gegen eine abweichende Stellungnahme
bereits eingelegten Rekurs als gegenstandslos zurückzuziehen.
Ferner bestätigt beispielsweise ein Beschluß eines OberbergamtS
vom 10. November 1914, also aus neuester Zeit, ein in einem
Konsolidationsgründungsvertrag enthaltenes Statut, und zwar noch
vor Bestätigung der Konsolidation, selbstverständlich für den Fall,
daß diese erfolgt.
Auch dieser notarielle Gründungsvertrag enthält die Reprä-
sentantenwahl für die entstehende Gewerkschaft. Die nachträgliche
Bestätigung der Konsolidation ist noch im Werke.
Nicht wenige preußische Gewerkschaften neuen Rechtes werden
bestehen, die auf diese hergebrachte Weise gegründet worden sind,
und nicht wenige Repräsentanten und Grubenvorstände werden sich
im Amte befinden, die auf Grund solcher bei Begründung der
Gewerkschaft durch die Beteiligten erfolgten Bestellung ihr
Amt als gesetzlicher Vertreter der Gewerkschaft seit Jahren führen
und zahlreiche Gewerkenversammlungen berufen haben, in denen
wichtige Beschlüsse gefaßt worden sind.
Namentlich wird beides bei sogenannten Familiengewerkschaften
des Braunkohlenbergbaus der Fall sein, deren Mitbeteiligte niD
selten schwer zu versammeln sind, auch die Mitwirkung des Revier-
beamten gern vermeiden, so daß der den Gründungsvorgang be-
urkundende Notar besonderen Anlaß hat, die Unbequemlichkeiten und

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