Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

13.4. Die Repräsentantenwahl bei Gründung der Gewerkschaft

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Fleischauer.

auf eine mangellose Erfüllbarkeit des demnächst abgeschlossenen
Kaufes von Vornahme eines anderen, vorteilhafteren Geschäfts
Abstand nahm; denn auch hier stünde nur das negative Interesse
in Frage, das im Gebiete sowohl des Gewährschaftsrechts gemäß
§ 463 wie des Unmöglichkeilsrechts im Sinne der §§ 323, 325 niemals
Berücksichtigung finden darf. Läge es im Interesse des Käufers,
nach dieser Richtung hin Schadloshaltung zu suchen, dann wäre nur
die Vertragsanfechtung der dazu geeignete Weg, die neben depi
Gewährschaftsrecht grundsätzlich ebenfalls zulässig ist, und zwar
m. E. unbeschränkt (RGR. Komm. Anm. 7 zu 119 und Anm. 1
zu § 124).
Daß dem Käufer bei qualitativer Leistungsunmöglichkeit grund-
sätzlich eine Mehrheit von Rechtsbehelfen geboten wird, widerspricht
m. E. dem Verkehrsbedürfnisse keineswegs und ist rechtlich unbedenklich,
wie das Gesetz selbst doch wiederholt sogar auf Grund des nämlichen
Tatbestandes verschiedenartige Rechtsbehelfe gewährt. Unbefriedigend
wäre es nur, wenn man bei teilweiser anfänglicher Unmöglichkeit
in unseren Fällen auch dem § 307 Raum gebe, weil dann ein
großer Teil der Kaufverträge der Nichtigkeit anheimfiele, während
es der Rechtssicherheit und dem Verkehrsinteresse gerade diente
und auch den Absichten unseres Gesetzes entspricht, Verträge mög-
lichst aufrechtzuerhallen. Der Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 ist
nun auch nach den früheren Darlegungen der Boden entzogen.

16.
Die Repräsentanten mahl bei Gründung der Gewerkschaft.
Von Justizrat Dr. Fleischauer in Magdeburg.
Mehrere gemeinschaftliche Eigentümer oder Miteigentümer von
Bergwerkseigentum beschließen zu notariellem Protokoll, eine Gewerk-
schaft zu gründen, verpflichten sich gegenseitig zur Auflassung des
Bergwerkseigentums an diese, vereinbaren die jedem Beteiligten dafür
zu überweisende Anzahl von Kuxen, ermächtigen und beauftragen
einen Vertreter, die Auflassung an die damit entstehende Gewerk-
schaft zu erteilen und zu bewilligen, und wählen gleichzeitig deren
Repräsentanten. Mit der Auflassung und der nachfolgenden Eigentums-
eintragung im Grundbuche halten sie die Gründung für gesetz-
entsprechend durchgeführt, die Gewerkschaft für geschaffen und gesetzlich
vertreten.

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