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auch ein Schadensersatzanspruch aus § 325 bei qualitativer Unmöglichkeit
unter Umständen gegeben sein kann.
Anschließend hieran sei mir noch die Darlegung gestattet, wie
sich die Ansprüche aus den §§ 463 Satz 1 und 325 in einem wesent-
lichen Punkte auch innerlich von einander unterscheiden. Diese
Betrachtung hat zwar mit der hier eigentlich vorliegenden Frage,
ob der Anspruch aus § 325 durch den § 463 ausgeschloffen wird,
nichts mehr zu tun. Indes sie dürfte in anderer Hinsicht von
allgemeinem Jntereffe sein, und aus ihr wird im übrigen gerade
hervorgehen, wie es unstatthaft ist, Gesichtspunkte des § 325 auf
§ 463 zu übertragen, und wie gerade hierdurch, woran an früherer
Stelle gedacht worden, eine Verwirrung in die Sache wirklich hinein-
gebracht werden kann. — Der § 325 Abs. 1 Satz 2, der hier
in Frage kommt, gibt dem Berechtigten, zutreffendenfalls also
dem Käufer, bei nur teilweiser Unmöglichkeit das Recht auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit lediglich
unter der Voraussetzung, daß für ihn die teilweise Erfüllung kein
Interesse hat. Es fragt sich, ob diese Beschränkung für den Käufer
auch im Falle des § 463 besteht, oder ob er beim Fehlen einer zu-
gesicherten Eigenschaft etwa bedingungslos das Recht hat, unter Ab-
lehnung der Annahme der Sache — gegebenenfalls unter Rückgabe der
bereits empfangenen Sache — Schadensersatz wegen gänzlicher Nicht-
erfüllung des Vertrags zu fordern. Ich muß mich für die Bejahung der
letzteren Frage entscheiden. Eine entsprechende Anwendung der ein-
schränkenden Bestimmung des § 325 Abs. 1 Satz 2 bei dem Schadens-
ersatzanspruch aus § 463 (wie sie insbesondere im Komm, von Planck,
Anm. 4 zu § 463 befürwortet wird) verbietet sich deswegen, weil
schon die Schadensersatzansprüche aus den §§ 325 und 463 Satz 1
je auf durchaus verschiedener Grundlage beruhen und eine Rechts-
ähnlichkeit der Fälle aus diesem Grunde zu verneinen ist: der
Anspruch aus § 325 stellt sich als ein Schadensersatzanspruch
wegen Verschuldens dar; der Anspruch aus § 463 anderseits als
ein reiner Gewährschaftsanspruch (RG. 67, 146; 78 58; Gruchots
Beitr. 59, 359 Nr. 26), und demgemäß müffen hier auch die Grundsätze
des Gewährschaftsrechts, dort diejenigen des Schadensersatzes wegen
Verschuldens Platz greifen. Davon ist offenbar auch das Gesetz aus-
gegangen. Bei der einschränkenden Bestimmung des § 325 Abs. I
Satz 2 ist für das Gesetz unfraglich der Gesichtspunkt maßgebend
gewesen, daß sich auch hier der Umfang des Ersatzanspruchs nach