Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Von der qualitativen Unmöglichkeit beim Kaufe einer bestimmten Sache. 621
anlangt, so könnte allerdings in Frage kommen, ob der Gebrauch
dieses Rechtsbehelfes nicht etwa durch den § 463 ausgeschloffen wird.
So meint Oertmann, daß das Gesetz mit der letzteren Vorschrift
jedenfalls eine Grenze für Schadensersatzansprüche wegen eines Sach-
mangels gezogen habe (Oertmann a. a. O., Vorbem. 2 a vor § 459
Abs. 6). Das läßt sich nicht bestreiten, soweit lediglich das Gewähr-
schaftsrecht in Frage steht. Indessen widerlegt ist damit keineswegs,
daß für den Käufer unter den sonst zutreffenden Umständen ein An-
spruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wie ein solcher vom
§ 463 vorgesehen wird, auch auf Grund des § 325 gegeben sein
kann. Im Gegenteil, für mich ist es gewiß, daß der § 463 den
Schadensersatzanspruch aus § 325 niemals ausschließt, und daß ein
Konflikt zwischen diesen Vorschriften garnicht bestehen kann. Der
Schadensersatzanspruch aus § 463 ist auf den Fall abgestellt, daß der
Kaufsache die zugesicherte Eigenschaft schon zur Zeit des Vertrags-
abschlusses fehlte; ein Schadensersatzanspruch aus § 325 hat da-
gegen zur Voraussetzung, daß der Sache die zugesicherte Eigenschaft
durch ein Verschulden des Verkäufers erst nach dem angegebenen
Zeitpunkt abhanden gekommen ist. Mithin kann der § 463 nie-
mals dann Anwendung finden, wenn der Fall des § 325 gegeben
wäre, und umgekehrt ist für diesen keine Stelle, wenn die bezeichnete
Bedingung des § 463 erfüllt ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz
auf Grund des § 325 kann ferner auch dadurch begründet sein,
daß der Verkäufer der Sache nach Abschluß des Vertrags einen
Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 beibringt und mithin auf diese
Weise einen Fall der qualitativen Leistungsunmöglichkeit herbeiführt.
Wegen einer derartigen Fehlerhaftigkeit der Sache ist dagegen ein
Anspruch aus § 463 niemals gegeben. Auch hier ist also ein
Konflikt zwischen § 463 Satz 1 und § 325 nicht denkbar. Wollte
man nun in den erörterten Fällen die Herleitung eines Schadens-
ersatzanspruchs aus § 325 trotzdem grundsätzlich als unzulässig
erklären, dann müßte — soweit es auf einen Schadensersatzanspruch
ankommt — sogar mit einer Gesetzeslücke gerechnet werden.
Allenfalls könnte freilich einem Verkäufer gegenüber, der die Kauf-
sache nachträglich schuldhaft verschlechterte, die Vorschrift des § 276
in Verbindung mit § 249 herangezogen werden. Indessen wozu
dieser Umweg, da doch das Gesetz im § 325 eine direkte Hand-
habe bietet!
Das Ergebnis der letzten Erörterungen dürfte somit sein, daß

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