Von der qualitativen Unmöglichkeit beim Kaufe einer bestimmten Sache. 621
anlangt, so könnte allerdings in Frage kommen, ob der Gebrauch
dieses Rechtsbehelfes nicht etwa durch den § 463 ausgeschloffen wird.
So meint Oertmann, daß das Gesetz mit der letzteren Vorschrift
jedenfalls eine Grenze für Schadensersatzansprüche wegen eines Sach-
mangels gezogen habe (Oertmann a. a. O., Vorbem. 2 a vor § 459
Abs. 6). Das läßt sich nicht bestreiten, soweit lediglich das Gewähr-
schaftsrecht in Frage steht. Indessen widerlegt ist damit keineswegs,
daß für den Käufer unter den sonst zutreffenden Umständen ein An-
spruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wie ein solcher vom
§ 463 vorgesehen wird, auch auf Grund des § 325 gegeben sein
kann. Im Gegenteil, für mich ist es gewiß, daß der § 463 den
Schadensersatzanspruch aus § 325 niemals ausschließt, und daß ein
Konflikt zwischen diesen Vorschriften garnicht bestehen kann. Der
Schadensersatzanspruch aus § 463 ist auf den Fall abgestellt, daß der
Kaufsache die zugesicherte Eigenschaft schon zur Zeit des Vertrags-
abschlusses fehlte; ein Schadensersatzanspruch aus § 325 hat da-
gegen zur Voraussetzung, daß der Sache die zugesicherte Eigenschaft
durch ein Verschulden des Verkäufers erst nach dem angegebenen
Zeitpunkt abhanden gekommen ist. Mithin kann der § 463 nie-
mals dann Anwendung finden, wenn der Fall des § 325 gegeben
wäre, und umgekehrt ist für diesen keine Stelle, wenn die bezeichnete
Bedingung des § 463 erfüllt ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz
auf Grund des § 325 kann ferner auch dadurch begründet sein,
daß der Verkäufer der Sache nach Abschluß des Vertrags einen
Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 beibringt und mithin auf diese
Weise einen Fall der qualitativen Leistungsunmöglichkeit herbeiführt.
Wegen einer derartigen Fehlerhaftigkeit der Sache ist dagegen ein
Anspruch aus § 463 niemals gegeben. Auch hier ist also ein
Konflikt zwischen § 463 Satz 1 und § 325 nicht denkbar. Wollte
man nun in den erörterten Fällen die Herleitung eines Schadens-
ersatzanspruchs aus § 325 trotzdem grundsätzlich als unzulässig
erklären, dann müßte — soweit es auf einen Schadensersatzanspruch
ankommt — sogar mit einer Gesetzeslücke gerechnet werden.
Allenfalls könnte freilich einem Verkäufer gegenüber, der die Kauf-
sache nachträglich schuldhaft verschlechterte, die Vorschrift des § 276
in Verbindung mit § 249 herangezogen werden. Indessen wozu
dieser Umweg, da doch das Gesetz im § 325 eine direkte Hand-
habe bietet!
Das Ergebnis der letzten Erörterungen dürfte somit sein, daß