Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Stern.

außer wenn er ein Recht hat, als Vormund von neuem bestellt
zu werden. Wird die Todeserklärung des Vormunds infolge einer
Anfechtungsklage aufgehoben, so ist das vielfach behauptete Fortbe-
stehen seiner Vormundschaft unhaltbar: der frühere Zustand kann
nicht rückwirkend wiederhergestellt werden, denn das Amt des Vor-
munds erfordert gerichtliche Bestellung. Hierzu kommt, daß infolge
Bestellung eines neuen Vormundes nicht mehr res integra ist. —
Einen verschollenen Vormund wird das Vormundschaftsgericht
übrigens regelmäßig entlasten (§ 1886 BGB.; wegen der öffentlichen
Zustellung der Bekanntmachung seiner Entlassung vgl. §§ 16, 60 FGG.
§§ 203 ff. ZPO.). Entsprechendes gilt für die Todeserklärung des
Gegenvormunds (§ 1895 BGB.), Pflegers (§1915 Abs. 1 BGB.)
Beistands (§§ 1694 Abs. 1, 1885 Abs. 2 BGB.), Mitglieds des
Familienrats (§ 1878 Abs. 1, 1885 Abs. 2 BGB.), Abwesenheils-
pflegers (§1921 BGB).
Dieselben Rechtsfolgen hat die Todeserklärung des Mündels
(§§ 1884 Abs. 2, 1895, 1897 BGB.). Ist auch nach Rückckehr des
Mündels noch eine Vormundschaft erforderlich, so ist sie neu einzu-
leiten ; zugunsten des Unvertretenen greift § 203 BGB. wegen der
Verjährung ein. Auch wenn die Todeserklärung des Mündels in-
folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird, gilt das eben im
gleichen Falle hinsichtlich des Vormunds Gesagte.
8. Annahme an Kindes Statt. Hat jemand, der außer dem
für tot erklärten Abkömmling keine ehelichen Abkömmlinge hat, nach
§1741 BGB. einen anderen an Kindes Statt angenommen, und stellt
sich später heraus, daß der für tot Erklärte zur Zeit des Annahme-
vertrags noch am Leben war, so nimmt die herrschende Ansicht
(Staudinger, Planck zu § 1741 BGB.; Mot. 4,958)Nichtigkeit des
Annahmevertrags an. Zu Unrecht, denn die Mitwirkung des Staates
bei dem Annahmevertrag und seine Anerkennung durch den Staat
bildet einen Schutz gegen die Rückbildung zum früheren Zustande.
Für die Einwilligung nach § 1746 BGB. gilt das oben zu 6 bei
§§ 1305,1726 Gesagte.
§ 4. Erbrecht.
Auch für das gesamte Gebiet des Erbrechts bewirkt die Todes-
erklärung den Wegfall des für tot Erklärten. Mit dem im Aus-
schlußurteil festgestellten Tage ist der Erbfall eingetreten. Das Ver-
mögen des Verschollenen geht als Ganzes in dem Umfange, den
es unter Verwaltung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB.)

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