Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Todeserklärung Kriegsverschollener.

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GruchotsBeitr. 58, 59). Für das Rechtsverhältnis der Ehegatten
der nichtigen neuen Ehe zu den aus ihr hervorgegangenen Kindern
sind die §§ 1699 ff. BGB. maßgebend. Hat der zurückgekehrte
Verschollene nach Wiederverheiratung des zurückgebliebenen Ehegatten
selber eine neue Ehe geschloffen, so ist ihre Gültigkeit abhängig von der
der Ehe des Zurückgebliebenen (vgl. hierzu Staudinger § 1348, 7,
ferner v. Brünneck a. a. O).
Den Unterhaltsanspruch des Ehegatten der neuen Ehe regelt
§ 1351 BGB. (vgl. auch § 1352 BGB.); der Anspruch des zurück-
gebliebenen Ehegatten gegen den Verschollenen lebt infolge Anfechtung
der neuen Ehe ohne weiteres auf. Der Anspruch fällt fort, wenn
der ihn erhebende Ehegatte bei der Eheschließung gewußt hat, daß
der für tot Erklärte die Todeserklärung überlebt hat. Vgl. auch
§§ 1608, 1609 BGB.
2. Wartezeit der Ehefrau. § 1313 BGB. findet nach
herrschender und richtiger Ansicht auch Anwendung, wenn die Ehe
infolge Todeserklärung des Mannes als aufgelöst gilt. Die Frist
beginnt mit dem auf den festgestellten vermutlichen Todestag fol-
genden Tage (§§ 187, 188 BGB.). Befreiung (in Preußen durch
das Amtsgericht) ist zulässig (§ 1322 BGB.; OLG. 12, 201).
§ 1313 BGB. hat aber für die KrVerschV. ebensowenig Bedeutung
wie für § 15 BGB., weil die Zehnmonatsfrist beim Erlaffe des
Urteils längst abgelaufen sein muß.
3. Eheliches Güterrecht. Wird der Ehemann für tot er-
klärt, so endet seine Verwaltung und Nutznießung (vgl. auch § 1418
Abs. 5 BGB.) nach § 1420 BGB. mit dem im Ausschlußurteile fest-
gestellten Zeitpunkt endgültig (um Verwicklungen zu vermeiden,
Mot. 4, 293). Für die Todeserklärung der Frau besteht keine
Sondervorschrift. Das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des
Mannes gilt nur als beendet, und es erfolgt die Auseinandersetzung
zwischen ihm und den Erben der Frau. Bei Gütertrennung, Fahrnis-
gemeinschaft und allgemeiner Gütergemeinschaft gilt nichts Besonderes.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet endgültig mit der Todes-
erklärung des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB., nicht des
anteilsberechtigten Abkömmlings, § 1490 BGB.), die Errungen-
schafts- und Fahrnisgemeinschaft mit der des einen Ehegatten; als
Zeitpunkt ist der vermutliche des Todes bestimmt (§§ 1544, 1549,
1557, 1542 BGB,).
Kehrt beim Güterstande der Verwaltung und Nutznießung der
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