Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

12.4. Willi, Die Gewährleistung im Viehhandel nach Schweizer Recht

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Neue Bücher.

Andeutungen, daß Verf. einen schwierigen und nach allen Richtungen
hin umstrittenen Stoff behandelt. Er tut es nicht ohne Geschick und regt
zu wiederholtem Nachdenken über die von ihm besprochenen Punlte an.
.. Pr.
23. Sic Gewährleistung im Mehhan-ei nach Schweizer Recht. Darstellung
in Fragen und Antworten. Von Dr. Georges Willi, Rechtsanwalt
in Chur. Zürich 1915. Art. Institut Orell Füßli. (Geb. 2 M.)
Die Schweiz besaß bis zum 1. Januar 1912 kein einheitliches
Viehgewährschaftsrecht. Jeder Kanton hatte andere Gewährschafts'
bestimmungen. In den einen galt das Hauptmängelsystem, in den
andern dagegen gab es keine gesetzliche, sondern nur eine vertrags-
mäßige Haftung. Seit dem l. Januar 1912 gilt für die ganze
Schweiz ein einheitliches Recht über Viehgewährschaft. Maßgebend sind
die Artt. 198, 202 des Obligationenrechts vom 30. März 1911, in
Kraft seit 1. Januar 1912, und die VO., betr. das Verfahren bei der
Gewährleistung beim Viehhandel, vom 14. November 1911, in Kraft
seit I. Januar 1912.
Das neue Schweizer Viehgewährschaftsrecht beruht auf folgendem
Grundsatz: Beim Viehhandel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren,
Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur
Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich
zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat. Es findet also die
gesetzliche Haftung für Hauptmängel wie nach dem BGB. nicht statt.
Das Büchlein von Willi unternimmt es, eine gemeinverständliche
Darstellung des schweizerischen Viehgewährschaftsrechts in Frage und
Antwort zu geben, und ich muß sagen, daß dieser Zweck vollständig
erreich: ist. Die Darstellung ist außerordentlich klar, gemeinverständlich
und erschöpfend. Das Büchlein zerfällt in 3 Abschnitte: Der erste
Abschnitt behandelt die Gewährleistung im Viehhandel auf Grund der
schriftlichen Zusicherung des Verkäufers, und zwar:
I. das schriftliche Gewährleistungsversprechen,
II. die Gewährfrist, die Mängelrüge und das Begehren um Unter-
suchung des Tieres,
III. das Vorverfahren,
IV. das Hauptverfahren,
V. die Wandelungs- und Minderungsklage.
Im zweiten Abschnitte finden wir Ausführungen über die Gewähr-
leistung im Viehhandel auf Grund der absichtlichen Täuschung des
Käufers durch den Verkäufer.
Ein dritter Abschnitt bringt eine Zusammenstellung der bundes-
gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Gewährleistung im Viehhandel,
«in Formular für einen Gewährleistungsvertrag und einen kurzen Hinweis
auf das Währschaftsrecht des Auslandes.
Ich habe an dem Büchlein von Willi nur eines auszusetzen, und
das ist der Mangel jeglicher Literaturangabe. Ich verlange für eine
populäre Darstellung selbstverständlich nicht Literaturangaben in der

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