12.3.
Hamburger, Das Recht aus der Haftung und die Unmöglichkeit der Leistung
Hamburger, Das Recht aus der Haftung rc.
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Entschiedenheit für die Beibehaltung der Strafbarkeit der Abtreibung
aus. Er schließt sein Buch mit den treffenden Worten: „Der Schutz
des Lebens ist ein Grundpfeiler des Rechtes, und je energischer dieser
Schutz ist, desto schneller wird die Verwirrung wieder gut gemacht, die
eine unheilvolle Schlagwörterwirtschaft von der „freien" Persönlichkeit,
von dem absoluten Selbstbestimmungsrecht und die ganze breite, öffent-
liche, das Gefühl notwendig abstumpfende Erörterung in die große
Masse gebracht haben."
Der besondere, rechtspolitische Wert der kurzen, aber gehaltvollen
Schrift liegt darin, daß gewissen maßlosen, auf Oberflächlichkeit und
Unwissenschaftlichkeit beruhenden Bestrebungen gegenüber die „theologisch-
juristische Bevormundung" durch die Forschungen der medizinischen
Wiffenschaft gerechtfertigt erscheint und nachgewiesen ist, daß menschliches
Leben von der Vereinigung der Geschlechtszellen an besteht und mit
diesem Augenblick ein eigenes besonderes Leben beginnt, das die gleichen
Rechte auf Anerkennung beanspruchen darf, wie der geborene Mensch.
Berlin-Schöneberg. Amtsgerichtsrat 1)r. Lev in.
22. Da? Urcht aus der Haftung und die Unmöglichkeit drr Leistung.
Von Dr. jur. Georg Hamburger. Berlin 1915. Franz Vahlen.
(4,80 M.)
Eine sehr fleißige, von Belesenheit und Scharfsinn zeugende Arbeit
<Doktorarbeit?), die im wesentlichen das zwischen dem öffentlichen und
bürgerlichen Rechte liegende Grenzgebiet der Zwangsvollstreckung von
neuem behandelt. Haftung ist dem Vers. — im Gegensätze zur Schuld —
das Einstehen mit dem Vermögen für eine Verpflichtung, die Erzwing-
barkeit einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung. Daraus
leitet er — neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Gläubigers
gegen die staatlichen Organe auf Vornahme der zulässigen Vollstreckungs-
handlungen — ein dem Privatrecht angehörendes Recht aus der Haftung
her, das er als das Recht kennzeichnet, fremde Rechtsmacht zu brechen,
als „ein Recht, durch einseitiges Rechtsgeschäft — wenn auch mit Hilfe
des Staates — die Rechtslage zu verändern, also ein Recht zur Rechts-
änderung oder Gestaltungsrecht". Von dieser Grundlage aus werden
die Rechtsverhältnisse an dem aus einer öffentlichen Versteigerung erzielten
Erlöse und die Fälle der unbeschränkten und der beschränkten Haftung
erörtert. Einen breiten Raum nehmen die Fälle ein, in denen der
Gegenstand der Zwangsvollstreckung fremder Verfügungsmacht unter-
liegt, nämlich der des Nießbrauchers (§ 1686 BGB.), des Ehemannes
(§ 1411 BGB.), des Testamentsvollstreckers (§ 2213 BGB.) oder des
Nachlaßverwalters (§ 1985 BGB.). Den Zusammenhang zwischen der
Unmöglichkeitslehre und der Haftung stellt Verf. dadurch her, daß er
Unmöglichkeit der Leistung oder Unvermögen zur Leistung erst annimmt,
wenn der Gläubiger sie auch nicht mittels des Anspruchs aus der Haftung
erlangen kann, wenn also Schuld und Haftung nicht zum Ziele führen.
Dieser so gewonnene Zusammenhang gibt dem Verf. Gelegenheit, sich
mit der Unmöglichkeitslehre auseinanderzusetzen. — Man sieht aus diesen
Beiträge, 6«. Zahrg. 3. tzrft. 34