Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

508 Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
die in dem Urteil angeordnete einstweilige Verfügung erlaffen ist, so
ist, wie der Revision weiter zuzugeben ist, zur Feststellung einer
Rechtsnachfolge des Klägers in diesen aus einer unerlaubten Hand-
lung (§ 826 BGB.) hergeleiteten Anspruch auf der dann allein in
Betracht kommenden Schuldnerseite überhaupt nicht zu gelangen.
Eine Gesamtrechtsnachfolge kommt nicht in Frage und ebensowenig
eine Schuldübernahme, so daß hier in dem Streite darüber, ob
durch die Schuldübernahme eine Rechtsnachfolge auf der Schuldner-
seite überhaupt herbeigeführt wird, nicht Stellung genommen zu
werden braucht.
Allein die Sach- und Rechtslage nötigt nicht, bei diesem wenig
befriedigenden Ergebnisse stehenzubleiben. Sie gestattet insbesondere,
als den Anspruch, in den die die Erteilung der Vollstreckungsklausel
rechtfertigende Rechtsnachfolge eingetreten sein muß, den Anspruch
Sch.s aus der Hypothek anzusehen und es für ausreichend zu er-
achten, daß der Kläger durch die Abtretung der Hypothek an ihn
Rechtsnachfolger des Sch. auf der Gläubigerseile geworden ist. Es
kommt folgendes in Betracht.
Der Anspruch des Beklagten auf Löschung der Hypothek be-
gründet eine Einrede gegen die Hypothek, und diese auf ein zwischen
dem Beklagten und Sch. begründetes Rechtsverhältnis (ein Schuld-
verhältnis aus unerlaubter Handlung) gestützte Einrede kann nach
dem § 1157 BGB. vom Beklagten auch dem Kläger als dem neuen
Gläubiger entgegengesetzt werden. Da durch die Einrede die Geltend-
machung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, kann der Be-
klagte nach dem § 1169 BGB. vom Kläger auch verlangen, daß er
auf die Hypothek verzichtet oder (als ein minderes) in deren Löschung
willigt (vgl. IW. 15, 505 5). Die Einrede begründet nach dem
2. Satze des § 1157 weiter einen Berichtigungsanspruch gemäß den
§§ 894 ff. BGB. und nach dem § 899 daselbst die Eintragung
eines Widerspruchs. Die Rechtslage ist hiernach im wesentlichen die
gleiche, wie wenn es sich um einen dinglichen Anspruch auf Löschung
der Hypothek handelte. Bei einem solchen Anspruch aber ist ebenso
wie bei einer auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Hypothek
gerichteten Klage der damit bekämpfte Anspruch des eingetragenen
Hypothekengläubigers aus der Hypothek in Streit (vgl. Gaupp-Stein
[10] Anm. II 2 zum § 265 ZPO., RG. 60, 250).
Eine Feststellung darüber, ob der Kläger Rechtsnachfolger des
Sch. nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit geworden ist.

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