Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Wirkung der Löschungsvormerkung gegen den Rechtsnachfolger. 507
Nach dem Ausgeführten hängt die Entscheidung des Rechtsstreit»
davon ab, ob die Vollstreckungsklausel gegen den Kläger zu Unrecht
erteilt und deshalb die Eintragung der Vormerkung bei der ihm
von Sch. abgetretenen Hypothek zu Unrecht erfolgt ist.
Die Vollstreckungsklausel ist auf Anordnung des Vorsitzenden
(§ 730 ZPO.) gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des im Urteile
vom 12. Juni 1913 bezeichneten Schuldners Sch. erteilt, und die»
ist zu Unrecht geschehen, wenn der Kläger nicht Rechtsnachfolger des
Sch. im Sinne des § 727 ZPO. ist, oder genauer zur Zeit
der Erteilung der Vollstreckungsklausel gewesen ist. Der
§ 727 aber hat nach seinem weiteren Inhalte nur einen solchen
Rechtsnachfolger des im Urteile bezeichneten Schuldners im Auge,
gegen den das Urteil nach § 325 wirksam ist, und nach diesem
§ 325 ZPO. wirkt das Urteil nur gegen solche Rechtsnachfolger der
Parteien, die dies nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit geworden
sind (Abs. 1), und ist die Wirksamkeit des Urteils insbesondere
gegen den Rechtsnachfolger des darin bezeichneten Schuldners weiter
durch die Bestimmung beschränkt, daß die Vorschriften des bürger-
lichen Rechtes zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden (Abs. 2).
Das Berufungsgericht hat am Schluffe seiner Entscheidungs-
gründe darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der Kläger Rechts-
nachfolger des Sch. ist, schon in den Gründen des Urteils vom
12. Juni 1913 geprüft und bejaht worden ist, und zwar, wie es
annimmt, auf Grund der Erwägung, daß der Kläger sich als neuer
Hypothekengläubiger nach § 404 BGB. ebenso, wie früher Sch., die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Löschung der Hypothek entgegen-
halten laffen müsse. Indes die Gründe des Urteils vom 12. Juni
1913 sind nicht in Rechtskraft übergegangen und nicht von maß-
gebender Bedeutung für die Entscheidung des gegenwärtigen Prozesses,
und im übrigen bemerkt die Revision mit Recht, daß der Umstand,
daß der Beklagte nach dem § 404 (s. auch § 1137 BGB.) die sich
aus der schuldrechtlichen Verpflichtung Sch.s ergebende Einrede auch
dem Hypothekenanspruche des Klägers entgegensetzen kann, noch nicht
eine Rechtsnachfolge des letzteren in die Verpflichtung Sch.s selbst
ergibt. Faßt man als den durch das rechtskräftige Urteil vom
12. Juni 1913 betroffenen Anspruch, in den die in Frage stehmde
Rechtsnachfolge eingetreten sein muß, den Anspruch des Beklagten
gegen Sch. auf Löschung der Hypothek ins Auge, zu deffen Sicherung

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