Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts.

bei der ihm von Sch. abgetretenen Hypothek zu Unrecht erfolgt sein
sollte. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der rechtliche Gesichts-
punkt des § 812 in diesem Falle namentlich deshalb versagt, weil
der Beklagte dann, wie das Berufungsgericht meint, durch die Vor-
merkung gar nichts, insbesondere nicht die im § 883 Abs. 2 BGB.
bezeichnete Sicherung, erlangt haben würde. Nicht ohne Grund be-
anstandet die Revision jedenfalls die Ablehnung der Anwendung des
§ 894 auf eine zu Unrecht eingetragene Vormerkung. Mit der
hierfür gegebenen Begründung, es fehle an der grundlegenden Vor-
aussetzung des § 894, daß der Inhalt des Grundbuchs mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklänge steht, setzt das Berufungs-
gericht sich in Widerspruch nicht nur zu der Ansicht der von ihm
genannten Schriftsteller, sondern auch zu dem Standpunkte, den der
Senat in mehreren Urteilen vertreten hat (s. GruchotsBeitr. 54, 942/3;
ferner WarnRspr. 13 Nr. 184). Es erübrigt sich indes ein weiteres
Eingehen auch hierauf. Denn der Anspruch des Klägers auf Löschung
der Vormerkung rechtfertigt sich für den vorausgesetzten Fall schon
aus der absoluten Natur seines durch sie beeinträchtigten Hypotheken-
rechts. Mit Recht betont die Revision, daß dem Kläger durch die
Vormerkung die Verfügung über die Hypothek, insbesondere deren
Veräußerung, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich unmöglich
gemacht oder doch erschwert ist; dies aber bedeutet eine Beeinträchtigung
des Hypothekenrechts, die, insofern keine Verpflichtung zur Duldung
besteht, wie die Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB.) und
anderer absoluter Rechte (§§ 12, 1017 Abs. 2, 1027, 1065, 1090
Abs. 2 BGB.), den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung
auslöst (vgl. RG. 26, 399; 81, 289). Bestätigt wird die hier ver-
tretene Auffaffung durch den § 886 BGB.; denn wird durch diesen
Paragraphen demjenigen, dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird, ein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung für den Fall
gegeben, daß ihm eine Einrede zusteht, durch die die Geltendmachung
des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausge-
schlossen wird, so muß ihm der gleiche Anspruch erst recht dann zu-
stehen, wenn der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch gar-
nicht besteht. Die Notwendigkeit, den Anspruch auf Beseitigung der
Vormerkung für den im § 886 bezeichnten Fall besonders vorzu-
sehen, ergab sich daraus, daß eine Einrede, durch die die Geltend-
machung eines gewissen Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird^
diesen Anspruch an und für sich unberührt läßt.

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