Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Wirkung der Löschungsv ormerkung gegen den Rechtsnachfolger. 505

% Umfang der Wirkung der Vormerkung gegenüber dem Rechtsnachfolger;
Inläffigkett der Uollstreckungsklanfrl gegen ihn?
BGB. §§ 892, 894, 1004, 886; ZPO- §§ 767, 325.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 11. Dezember 1915 in Sachen
T-, Klägers, wider G., Beklagten. V. 316/15.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Celle aufgehoben.
Tatbestand:
Auf dem Grundstücke des Beklagten Bd. 1 Bl. 7 des Grund-
buchs von N. ist unter 6 der 3. Abteilung eine Darlehnshypothek
von 29 500 M. für den Großkaufmann Ernst U. eingetragen. U. trat
die Hypothek im Februar 1913 an den Sch. ab, der sie seinerseits
an den Kläger abtrat. Die Abtretung wurde am 5. Mai 1913 im
Grundbuche vermerkt. Am 12. Juni 1913 erging in dem vom Be-
klagten gegen Sch. wegen einer einstweiligen Verfügung angestrengten
Prozesse das Urteil des Oberlandesgerichts C., durch das unter Ab-
änderung eines landgerichtlichen Urteils vom 27. März 1913 im
Wege der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs des
Beklagten gegen Sch. auf Löschung der bezeichnten Hypothek die
Eintragung einer Vormerkung sowie die Herausgabe des Hypotheken-
briefs an einen Gerichtsvollzieher zwecks Vorlegung beim Grundbuch-
amt angeordnet wurde. Auf Anordnung des Vorsitzenden vom
13. Juni 1913 erteilte der Gerichtsschreiber dem Beklagten vollstreck-
bare Ausfertigung dieses Urteils gegen den Kläger als Rechts-
nachfolger Sch.s. Daraufhin nahm der vom Beklagten beauftragte
Gerichtsvollzieher dem Kläger den Hypothekenbrief weg, und es wurde
auf Antrag des Beklagten die angeordnete Vormerkung ins Grund-
buch eingetragen und auf dem Hypothekenbriefe vermerkt. — Mit
der gegenwärtigen Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des
Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der gedachten Vor-
merkung.
Das Landgericht wies die Klage ab, und das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
. .. Das Berufungsgericht hat ... sowohl den Klagegrund
aus § 812 als auch den aus § 894 BGB. verworfen, und zwar
in erster Reihe auch für den Fall, daß die Vollstreckungsklausel gegen
den Kläger zu Unrecht erteilt und die Eintragung der Vormerkung

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