Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

11.10. 1. Beseitigung einer im Wege richterlicher Verfügung bei einer Hypothek eingetragenen Löschungsvormerkung: kann sie von dem Rechtsnachfolger des Hypothekengläubigers, gegen den die Vormerkung erwirkt ist, betrieben werden? 2. Umfang der Wirkung der Vormerkung gegenüber dem Rechtsnachfolger; Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel gegen ihn?

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Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts.

wöhnlichen Erfahrung und Berechnung herausfallende, günstige Um-
stände gewesen, die durch die Amtspflichtverletzung des Standes-
beamten ausgeschaltet wurden; es fehle also der rechtliche Kausal-
zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und einem Schaden.
Erstens nämlich sei ein Arrestgrund nicht vorhanden ge-
wesen. Dem kann durchaus nicht beigetreten werden. Die Straftat
des D. gegen die von ihm außerehelich geschwängerte Mutter des
Klägers hatte dringender Wahrscheinlichkeit nach bezweckt, sich den
gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem zu erwartenden Kinde
zu entziehen. Daß D. auch noch nach seiner Verurteilung den Ver-
such machen würde, sein einziges Vermögensstück vor dem Kinde bei-
seite zu schaffen, war ohne weiteres zu befürchten. Es kommt aber
gar nichts darauf an, ob ein anderweiter Richter das Vorliegen
eines Arrestgrundes bejaht oder verneint hätte. Der Arrestrichter
war gesetzlich befugt, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die
Voraussetzung des § 917 Abs. 2 ZPO. vorlag; schätzte er die Sach-
lage „psychologisch" anders ab, als der Berufungsrichter tut, so
war das nicht entfernt ein Zufall, sondern eine auf gesetzmäßigen
Antrag gesetzmäßig getroffene richterliche Verfügung, lag also inner-
halb der regelmäßigen Erfahrung. — Zweitens meint der Berufungs-
richter, das Zuvorkommen des Arrestes vor der Pfändung wäre
wiederum ein Zufall gewesen; denn die Absicht auf Erlangung dieses
Vorsprunges sei nicht der Arrestgrund gewesen. Der Rechtserwerd
durch den Arrest, um dessen Vereitelung es sich handelt, hat jedoch
mit dem Arrestgrunde nichts zu tun. Der Arrest bewirkt nach
§§ 804, 930 ZPO. ein späteren Pfändungen vorgehendes Pfandrecht.
Dieser Vorsprung ist vom Gesetz ausdrücklich gewollt und
bestimmt und in den Motiven als ein Schutz des Wachsamen aus-
führlich gerechtfertigt.
Der Berufungsrichter nennt es drittens einen Zufall, daß der
Vormund den Arrest beantragt hat, die Gerichtskaffe aber zuwartete.
Wie eine auf Rechtserwerb abzielende Rechtshandlung deshalb, weil
ein anderer eine entsprechende Rechtshandlung unterließ, als Zufall
erscheinen sollte, ist nicht erfindlich. ...
Nr. 43.
1. Beseitigung einer im Wege richterlicher Verfügung bei einer Hypothek
eingetragenen LSschnngsvorrnerkung: kann fie von dem Rechtsnachfolger
-es HypothekenglSnbigers, gegen Len die Vormerkung erwirkt ist, be-
trieben werden?

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