Die stillschweigende Kriegsklausel.
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entweder schon vor dem Kriege oder doch ohne Voraussicht der
während des Krieges getroffenen Maßnahmen der Staatsgewalt
geschloffen sind. Das Kriegsnotrecht hindert vielfach ihre Erfüllung
durch Veräußerungs- und Erzeugungsbeschränkungen, durch Zulaffung
der Enteignung u. dergl. Aber es trifft über ihr weiteres Schicksal
nur sehr vereinzelte Vorschriften, und auch die so gut wie immer
nicht den Parteien zuliebe, sondern im unmittelbaren öffentlichen
Interesse.
1. So ganz offenkundig das Gesetz über die Zwangsabwicklung
börsenmäßiger Zeitgeschäfte in Waren2 3) und die Verordnung über
Außerkraftsetzung der Goldklausel ^), aber auch eine Verordnung „über
Sicherung der Ackerbestellung"4), die dem vor Feindeseinfall ge-
flüchteten Landlnann zur Ermöglichung der Heimkehr gestaltet, in-
zwischen geschlossene Dienftverträge in kurzer Frist zu kündigen, —
nicht ihm selbst zuliebe, sondern in dem öffentlichen Interesse einer
Wiederbelebung der Landwirtschaft.
2. Das Gleiche gilt auch von den Vorschriften über Sicher-
stellung der Versorgung.
u) Diese gestalten in ihrem öffentlichrechtlicheu Teil sämtlich
die Enteignung, aber daneben meist noch weitere der Erfüllung hinder-
liche Maßnahmen, die sich in die folgende, nach der Stärke des
Eingriffs abgestufte Übersicht 5 6 7) bringen lassen:
2. Noch sehr schonend verfährt die Verordnung gegen über-
mäßige Preissteigerungb); sie gestattet die Enteignung von Be-
darfsgegenständen ohne Höchstpreis nur für den Fall der
Zurückhaltung.
Für Waren mit Höchstpreis ist nach dem Höchstpreisgesetze?)
die Enteignung nicht durch vorgängige Zurückhaltung bedingt (§ 2),
und es ist anstatt der Enteignung auch ein Zwangsabsatz zum
Höchstpreise auf Kosten und Rechnung des Eigentümers zulässig (§ 4).
*) 4. August 1914, RGBl. 336.
3) 28. September 1914, RGBl. 417. Die gleichfalls bedenkliche Klausel der
Zahlung in ausländischer Währung ist noch in Kraft.
9 31. März 1915, RGBl. 210 § 7.
6) S. auch die nach anderen Gesichtspunkten geordnete Übersicht von Reu«
kamp, GruchotsBeitr. 59, 770 ff.
«) 23. Juli 1915, RGBl. 467 § 1.
7) 4. August / 17. Dezember 1914, RGBl. 516 ; insbesondere für Kartoffel«
12. April 1915, RGBl. 217 § 5, jetzt 9. Oktober 1915, RGBl. 647 §§ 7, 8; Ber-
kaufszwang 31. März 1916, RGBl. 223 tz 1.