Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

10.3. Die stillschweigende Kriegsklausel

458

Giber.

Konzessionierten, wenn bei Erteilung der Konzession — in der
Konzessionsurkunde — ein diesbezüglicher Vorbehalt von der Polizei
gemacht wäre, vielleicht in der Form der sog. Generalklausel.")
V. Nicht auf Gesetz beruht, sondern lediglich durch Rechtsprechung
und Rechtswiffenschaft Herausgebildelist das besondere Rechtsverhältnis,
das sich aus einer dem Straßenanlieger nachteiligen Veränderung
der Straße ergibt. Auch dieses Rechtsverhältnis erwächst aus einer
staatshoheitlichen Handlung und wird dadurch auch seiner Bedeutung
und seinem Inhalte nach maßgeblich bestimmt. Seine Betrachtung
erfordert jedoch gleichzeitig die Berücksichtigung anderer Rechtsmaterien,
namentlich des öffentlichen Wegerechts, in solchem Maße, daß es
geboten erscheint, von einer eingehenderen Behandlung hier abzusehen
und sie einer gesonderten Betrachtung — an anderer Stelle^) —
vorzubehalten.

12.
Die stillschweigende Kriegsklausel, i)
Von Professor I)r. Siber in Leipzig.
1. Die Kriegsnotgesetzgebung und die Verordnungsgewalt des
Bundesrats auf Grund des ErmächtigungsG. vom 4. August 1914,
gewissermaßen das eaveat. auf Grund des ultimum 8enatu8 con8ultum,
schneiden auf das tiefste in bestehende Schuldverträge ein, die
77) Das SächsMindJnn. (vom 16. Februar 1911) hat den Vorbehalt der
späterenErweiterung oderÄnderungderKonzessionsbedingungenbeiKonzessionierung
gewerblicher Anlagen jedenfalls gegenüber solchen Gewerben, deren Betriebsart
genügend bekannt ist, für unzulässig erklärt (Reger 31, 146; FischersZ. 39, 68).
Vgl. auch BayVGH. vom 22. März 1911 (Reger 31, 9): Bei Erteilung von Wirt-
schaftskonzessionen ist, im Gegensätze zu Konzessionen für gewerbliche Anlagen
(§§ 16, 18 GewO ), der Vorbehalt weiterer Anordnungen (sog. Generalklausel)
jedenfalls insoweit unzulässig, als hierdurch über die für die Versagung der
Konzessionserteilung gesetzlich festgelegten Gründe hinausgegriffen würde. Weitere
Anordnungen dieser Art können daher auch einem Schankkonzesstonsinhaber, dem
die Konzession nur unter Generalklausel erteilt wurde, nachträglich nicht auf-
erlegt werden.
78) im laufenden Jahrgang der Rhein. Zeitschr. f. Zivil- und Prozeßrecht.
r) Inhalt eines Vortrags im Richterverein zu Leipzig am 3. April 1916.
Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben, von Literaturangaben im all-
gemeinen abgesehen. Hingewiesen sei nur auf Neukamp, Wirkungen der staat-
lichen Beschlagnahme rc., GruchotsBeitr. 59, 769 ff., und K. Adler, Einfluß des
Krieges auf Lieferungsverträge, GrünhutsZ. 42, 137 ff. Paragraphen ohne Zu-
satz verweisen auf das BGB.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer