Die Entschädigung für rechtmäßige Eingriffe der Staatshoheit. 457
zu Singspielaufführungen, zum Kleinhandel mit Spirituosen, zu
Straßenmusik usw.: hier ist die Entscheidung vielmehr nach den
obigen allgemeinen Ausführungen (§§ 4, 5) zu suchen. Danach
würde die Zurücknahme einer Konzession oder ihre Beschränkung
auf Grund polizeilicher Notwendigkeit entschädigungslos erfolgen
können. Unbillig und geradezu ungerecht erscheint dieses Ergebnis
namentlich, wenn^ zur Ausübung des konzessionierten Betriebs
besondere Aufwendungen nötig gewesen sind, z. B. für den Ankauf
einer Wirtschaft. Von einem wohlerworbenen Rechte des Kon-
zessionierten kann man nach dem zeitigen Stande der Recht-
sprechung hier nicht sprechen, vgl. Anm. 28. Das dem Rechts-
und Billigkeilsgefühl entsprechende Ergebnis wird hier durch eine
möglichst weite Auslegung des Begriffs der „Anlage" im § 51
GewO, gefunden. „Eine spätere Verschärfung der polizeilichen An-
forderungen an das Lokal ist unzulässig. Sie würde die Gewerbe-
treibenden in die größte Rechtsunsicherheit versetzen und ist daher
mit Recht vom OVG. in ständiger Rechtsprechung überall abgelehnt
worden. Im Urteile OVG. 5, 86 heißt es: „. . . Die Frage,
ob und inwieweit ungeachtet einer auf Grund des § 53 GewO,
erteilten Erlaubnis zum Gewerbebetriebe der Polizeibehörde noch
das Recht zusteht, nachträglich an das zum Gewerbebetriebe dienende
Lokal weitere Anforderungen zu stellen, als bei Erteilung der Er-
laubnis gestellt sind, ist zu verneinen, soweit es sich dabei um An-
forderungen handelt, welche an das fragliche Lokal mit Bezug gerade
auf den Gewerbebetrieb erhoben werden, nicht etwa wie an
jedes andere, z. B. aus allgemeinen feuersicherheits- oder baupolizeilichen
Rücksichten ... Das Gesetz setzt mit § 33 Abs. 2 Nr. 2 GewO,
die Grenze fest, bis zu welcher das öffentliche Jntereffe an der
Beschaffenheit und Lage des Lokals bzw. des Gewerbetriebs berück-
sichtigt werden soll . . . Nach Erfüllung dieser Bedingungen kann,
wenn sich vorwiegende Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl
ergeben, Abhilfe nur auf dem Wege des § 51 GewO, geschaffen
werden (d. i. also gegen Entschädigung). — Diesen offenbar zutreffenden
Ausführungen konnte nur beigepflichtet werden." (KGJ. 21, 6 62.)
Ändern würde sich diese Rechtslage allerdings zuungunsten des
Instrumentalmusik nach 10 Uhr abends auf einer Sommerbühne) wird die
polizeiliche Geltendmachung einer Gesundheitsgefahr durch Störung der Nacht-
ruhe nicht ausgeschloffen. Die bezeichnete Erlaubnis steht insoweit der Genehmigung
einer Anlage nach den §§ 16 ff. GewO, nicht gleich.