Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Kraft.

gestellt als den sonstigen Bergbau und ihm die Wohltat des § 154
gewährt.
Diesen Erwägungen gegenüber muß der aus §§ 148 ff. BergG.
entnommene Zweifel zurücktreten: Die Ausdehnung der §§ 148 ff.
auf Dachschiefer wurde nur durch die ausnahmsweise Zulassung der
Hilfsbauten in fremdem Boden notwendig, und die erwähnten
Wirkungen dieser Ausdehnung sind eben mehr tatsächliche, als
rechtliche und gewollte. In RG. 58, 147, wo dem Bergbau-
treibenden, der zugleich Grundbesitzer ist, kein solcher Ersatzanspruch
gewährt ist, liegen die Verhältniffe insofern anders, als es sich dort
um ein Bergwerk handelt, welches dem Allgemeinen Berggesetz
untersteht."
III. Besonderheiten namentlich in prozesiualer Beziehung enthält
das Reichsgesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden, vom 24. Mai 1898, deffen § 14 lautet: „Alle durch
die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen... entstehenden
Schäden werden aus Militär-Fonds vergütet. Die Feststellung der-
selben . . . erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht
stattsindet, endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs auf Grund
sachverständiger Schätzung. Bei der Auswahl der Sachverständigen
haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbände mir-
zuwirken. Die Beteiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen."
Daher ist bei Ansprüchen aus Flurbeschädigungen durch Truppen-
übungen sowohl bezüglich der Frage, ob eine Beschädigung durch
Truppen stattgefunden hat, als auch bezüglich der Frage, in welcher
Höhe der Schaden zu bemessen ist, der Rechtsweg ausgeschloffen.
Er ist nur für etwaige sonstige Streitpunkte zulässig. Auch die
Frage, ob die Abschätzungskommission ordnungsmäßig zusammen-
gesetzt ist, ist der Prüfung des Gerichts entzogen (OLG. Cöln vom
30. Mai 1896, RheinA. 90 I 298); vgl. auch RVA. vom
7. Januar 1909, DJZ. 10, 484 betr. Haftung des Militärfiskus
für Unfälle bei Vorspannleistungen im Manöver; ferner OLG. Frank-
furt vom 1. Dezember 1909, Recht 14 Nr. 3825 betr. Ausschluffes
des Rechtswegs auch darüber, ob ein Entschädigungsanspruch dem
Grunde nach gerechtfertigt ist oder ob eigenes Verschulden des Ver-
letzten vorliegt.
Einer allzu weiten Ausdehnung des Anwendungsgebiets dieses
Sondergesetzes tritt mit Recht das RG. (vom 7. März 1907,
GruchotsBeitr. 51, 1037; HessRspr. 8, 34) entgegen, indem es den

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